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Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten: Außergewöhnliche Belastungen aufgrund der Pflegesituation

Online seit 7. Mai 2019, Lesedauer: Min.

Die Betreuung kranker, pflegebedürftiger Menschen ist meist mit hohen Kosten verbunden. Das Steuerrecht sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass diese Kosten unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen (agB) steuermindernd geltend gemacht werden können. Nachfolgend versorgen wir Sie daher mit wesentlichen Informationen, um die Betreuung zu Hause oder im Alten-/Pflegeheim auch aus finanzieller Sicht optimal gestalten zu können.

Welche Kosten sind steuerlich absetzbar und ab wann bezahlt man einen Selbstbehalt?

Bei der Pflege im Privathaushalt sind die dadurch entstandenen Kosten als agB absetzbar (bspw. die Kosten für das Betreuungspersonal, Vermittlungskosten, Arztkosten und Kosten für Medikamente und Pflegemittel). Werden selbständige PflegerInnen beschäftigt, kann für die Dauer des Aufenthaltes auch der Sachbezug für Kost und Quartier als Ausgabe angesetzt werden. Erfolgt die Betreuung im Pflegeheim, so sind die dadurch entstandenen Kosten ebenfalls absetzbar und um eine Haushaltsersparnis (EUR 5,23 pro Tag) zu kürzen. Die gesamten Aufwendungen sind sowohl bei Pflege im Privathaushalt als auch im Pflegeheim um steuerfreie Zuschüsse (wie bspw. Pflegegeld, Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung, etc.) zu vermindern.

Ab einem Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 wird von einer besonderen Pflegebedürftigkeit ausgegangen, die Kosten sind dann als agB ohne Selbstbehalt absetzbar. Die besondere Pflegebedürftigkeit kann aber auch mittels ärztlichem Gutachten nachgewiesen werden. Liegt weder der Bezug von Pflegegeld noch ein ärztliches Gutachten vor, wird von den geltend gemachten Ausgaben ein einkommensabhängiger Selbstbehalt abgezogen (agB mit Selbstbehalt). Der steuerliche Vorteil ist in diesem Fall geringer.

Wer kann die Kosten geltend machen?

Grundsätzlich sind die Kosten von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen. Sollte dies nicht möglich sein, so können nahe Angehörige die Kosten übernehmen. Die Kosten sollten immer von der Person gezahlt werden, die die Ausgaben auch steuerlich geltend machen möchte. Beträgt das Jahreseinkommen der pflegebedürftigen Person weniger als EUR 6.000,- kann der/die EhepartnerIn bei vorliegen besonderer Pflegebedürftigkeit (Pflegegeldbezug bzw. ärztliches Gutachten) die Kosten ohne Selbstbehalt geltend machen. Werden die Kosten allerdings von anderen Angehörigen übernommen, ist immer der einkommensabhängige Selbstbehalt abzuziehen.

Unser Fazit:
Sammeln Sie bereits unterjährig sämtliche Belege zu anfallenden Betreuungs- bzw. Pflegekosten, um Ihre Ausgaben später auch steuerlich absetzen zu können. Die als agB angesetzten tatsächlichen Kosten sind dem Finanzamt auf Nachfrage durch Belege nachzuweisen (bspw. Zahlungsbelege, Rechnungen) und müssen 7 Jahre aufbewahrt werden.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
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