Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Steuerliche Absetzbarkeit von Krankheitskosten: Außergewöhnliche Belastungen mit und ohne Selbstbehalt

Online seit 23. Oktober 2019, Lesedauer: 2 Min.

Ausgaben aufgrund von Krankheit oder Behinderung können unter gewissen Voraussetzungen unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Allgemein wird dabei zwischen Kosten mit und ohne Selbstbehalt unterschieden. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit.

Krankheitskosten mit Selbstbehalt

Grundsätzlich gilt, dass als Krankheitskosten nur Kosten berücksichtigt werden dürfen, die der Linderung oder Heilung einer bestehenden Krankheit dienen. Kosten für Behandlungen, die der Vorbeugung einer Krankheit dienen, sind nicht absetzbar. Unter Krankheitskosten versteht man bspw. Arzt- und Spitalshonorare, Rezeptgebühren, Ausgaben für Heilbehelfe wie Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Ausgaben für Zahnbehandlungen, Fahrtkosten zum Arzt oder ins Krankenhaus oder Zuzahlungen zu Kur-, Rehabilitations- und Spitalsaufenthalten. Die dabei entstandene Kosten sind um erhaltene Vergütungen von Krankenkassen sowie im Falle von Kur-, Rehabilitations- und Spitalsaufenthalten um eine Haushaltsersparnis von EUR 5,23 pro Tag zu kürzen. Von den sodann geltend gemachten Kosten wird ein einkommensabhängiger Selbstbehalt abgezogen. Dieser Selbstbehalt beträgt zwischen 6 % und 12 % des steuerpflichten Einkommens, wodurch der Steuervorteil stark gemindert bzw. oftmals zur Gänze zunichte gemacht wird.

Krankheitskosten ohne Selbstbehalt

Ab einem Behinderungsgrad von mindestens 25 % können die dadurch entstandenen Mehrbelastungen ohne Selbstbehalt entweder mittels eines pauschalen Freibetrages oder durch Nachweis der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Sofern Pflegegeld bezogen wird, wird auch ohne Nachweis von einem Behinderungsgrad von mindestens 25 % ausgegangen. Wird kein Pflegegeld bezogen, ist der Grad der Behinderung amtlich festzustellen und nachzuweisen (Behindertenpass). Bei Pflegegeldbezug steht der pauschale Freibetrag nicht zu. Unabhängig, ob der pauschale Freibetrag zusteht oder nicht, können aber die tatsächlichen Kosten ohne Abzug eines Selbstbehaltes angesetzt werden (das Pflegegeld wird hier allerdings gegengerechnet). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Kosten für Hilfsmittel wie bspw. Rollstühle, Krücken, Kfz-Adaptionen, Wohnungsumbauten, Sehbehelfe, etc. sowie Kosten der Heilbehandlung wie bspw. Arzt- und Spitalskosten, Medikamente, Kurkosten, Fahrtkosten zur Behandlung, etc. geltend zu machen.

Unser Tipp:
Sofern außergewöhnliche Belastungen nicht mittels Freibeträgen berücksichtigt werden, sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Die entsprechenden Belege sind unterjährig aufzubewahren und bei Nachfrage dem Finanzamt vorzulegen. Dabei sind allgemeine Krankheitskosten und Kosten der Behinderung zu trennen, da nur Kosten der Behinderung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden können.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
1034 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
57 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 90 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS