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Sind Montagefahrzeuge sachbezugspflichtig? Kleine Änderung mit großer Auswirkung seit Jahresbeginn 2023

Online seit 25. Mai 2023, Lesedauer: Min.

Wenn Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellen, welches auch privat genutzt werden darf, unterliegt diese Privatnutzung als Sachbezug der Lohnsteuer samt Sozialversicherung und Lohnnebenkosten. Je nach CO2-Ausstoß werden 2 %, 1,5 % oder 0 % (die 0 % gelten nur für Elektrofahrzeuge) der jeweiligen Anschaffungskosten (begrenzt mit EUR 48.000,-) als monatlicher Sachbezug angewendet. Bei gebrauchten Fahrzeugen sind an Stelle des tatsächlichen Kaufpreises entweder der Listenpreis bei der Erstzulassung oder die Anschaffungskosten des ersten Käufers heranzuziehen.

Bisherige Ausnahmen für Spezialfahrzeuge wie “Montagefahrzeug mit eingebauter Werkbank”

Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums werden Spezialfahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen, von einem Sachbezug befreit. Beispielhaft aufgezählt sind ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge sowie Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank. Für solche Fahrzeuge musste daher auch bei privater Nutzung (z. B. tägliche Heimfahrten) kein Sachbezug abgerechnet werden. Problematisch war schon bisher, dass der Begriff „Montagefahrzeug mit eingebauter Werkbank“ nicht eindeutig definiert ist und die Beschaffenheit des Fahrzeugs daher vereinzelt zu Diskussionen bei Prüfungen geführt hat.

Sachbezugsbefreiung nur noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Diese großzügige Regelung wurde nun im letzten Wartungserlass des BMF deutlich eingeschränkt. Demzufolge tritt die Sachbezugsbefreiung für Spezialfahrzeuge nur noch ein, wenn das Fahrzeug ausschließlich für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte privat genutzt wird. Jegliche weitere Privatnutzung unterliegt hingegen nunmehr einem Sachbezug.

Wir gehen daher davon aus, dass ein Sachbezug nur noch vermieden werden kann, wenn z. B. mittels Fahrtenbuchs der Nachweis erbracht wird, dass keine Privatfahrten über die Strecke Wohnung und Arbeitsstätte hinaus vorliegen. Ob es zur Vermeidung eines Sachbezugs bereits ausreicht, dass dem/der Arbeitnehmer:in weitere Privatfahrten durch schriftliche Vereinbarung eines Privatnutzungsverbotes untersagt sind, ist anzuzweifeln. Jedenfalls müssten dann Kontrollen vereinbart und nachgewiesen werden können (z. B. durch einen regelmäßigen Abgleich der dienstlichen Fahrstrecken mit dem Kilometerstand des Fahrzeugs).

Unser Fazit:
Um Diskussionen über die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen möglichst auszuschließen, empfiehlt es sich, ein vollständig geführtes Fahrtenbuch zu führen. Wenn kein Fahrtenbuch vorhanden ist, kann das Finanzamt zwar nicht automatisch von Privatnutzungen ausgehen, allerdings erfolgt dann eine Beweiswürdigung im Einzelfall, bei der ein wirksames Privatnutzungsverbot oftmals nicht nachgewiesen werden kann.
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