Schließen mehrere UnternehmerInnen aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten über denselben Gegenstand ein Umsatzgeschäft ab, kann dies für die Beteiligten zu zusätzlichen Verpflichtungen (z. B. umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedsstaaten) führen. Dieser verwaltungstechnische Aufwand kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Anwendung eines Dreiecksgeschäfts vermieden werden. Die Regelungen zum Dreiecksgeschäft sind jedoch sehr formalistisch und führen in der Praxis immer wieder zu Diskussionen bei einer Betriebsprüfung (BP).
Voraussetzungen für Dreiecksgeschäfte
An einem Dreiecksgeschäft müssen drei UnternehmerInnen aus drei verschiedenen Mitgliedsstaaten beteiligt sein. Die Lieferung erfolgt dabei direkt vom ersten Unternehmen (Lieferant) an das dritte Unternehmen (Empfänger). Die Rechnungslegung hingegen vom ersten Unternehmen an das zweite Unternehmen (Erwerber) und von diesem wiederum an das dritte Unternehmen. Ohne Vereinfachungsregelung müsste sich der/die zweite UnternehmerIn in jenem Mitgliedsstaat, in dem die Lieferung endet, umsatzsteuerlich registrieren. Diese Registrierungspflicht kann jedoch unter folgenden Voraussetzungen vermieden werden:
- Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld auf der Rechnung des Erwerbers an den Empfänger und
- Erfassung des Dreiecksgeschäftes im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung
Teure Konsequenzen eines missglückten Dreiecksgeschäfts
Sind an einem Dreiecksgeschäft mehr als drei UnternehmerInnen beteiligt, fehlt der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft auf der Rechnung oder erfolgte keine ordnungsgemäße Erfassung im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung, kann dies für den/die betroffene/n UnternehmerIn unter Umständen erhebliche finanzielle Folgen haben. Denn nachträglich können Fehler beim Dreiecksgeschäft nicht mehr saniert werden. Da diese Fehler meist erst im Rahmen einer BP und somit einige Jahre nach der erfolgten Lieferung entdeckt werden, ist der Empfänger der Lieferung möglicherweise nicht mehr greifbar (z. B. aufgrund einer Umgründung, Insolvenz, etc). Die im Rahmen der BP festgesetzte Umsatzsteuer muss in diesem Fall dann vom Erwerber getragen werden.