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Registrierkassenpflicht und Coronavirus: Kein zusätzlicher Aufwand mit der Kasse in Zeiten der Krise

Online seit 3. April 2020, Lesedauer: Min.

In den FAQ des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden unter den „Erleichterungen des Finanzministeriums“ auch zwei Fragen zur Handhabung der Registrierkasse während der Corona-Krise beantwortet. So wird darauf hingewiesen, dass bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb genommen werden müssen. Denn auch im wirtschaftlichen Regelbetrieb sind bei sonstigen temporären Schließzeiten (z. B. bei Saisonbetrieben, bei Betriebsurlaub) die Registrierkassen nicht abzumelden. Wäre ein Unternehmen ab 1.04.2020 registrierkassenpflichtig gewesen, so kann dieser Pflicht bis 1.10.2020 nachgekommen werden. Wurden also die Grenzbeträge für die vorgeschriebene Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse im letzten Voranmeldungszeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten, kann die Anmeldung bis Anfang Oktober straffrei nachgeholt werden.

Unser Fazit:
War bis zum Beginn der Coronakrise noch keine (manipulationssichere) Registrierkasse in Verwendung, so kann sich auch seither keine Finanzordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Registrierkasse ergeben haben. Bestehende Registrierkassen lösen daher - auch bei Nichtverwendung - keinen zusätzlichen zeitlichen Aufwand für Unternehmen aus.
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