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Register der wirtschaftlichen Eigentรผmer: Wichtige Hinweise und Neuerungen zum WiEReG

Online seit 10. Oktober 2019, Lesedauer: 2 Min.

Seit dem Jahr 2018 mรผssen inlรคndische Unternehmen in der Rechtsform Kapital- bzw. Personengesellschaft, Stiftung oder Verein ihre wirtschaftlichen Eigentรผmer melden (siehe auch: Register der wirtschaftlichen Eigentรผmer: Meldeverpflichtung bis zum 1. Juli 2018 rรผckt nรคher). Wirtschaftlicher Eigentรผmer ist jede natรผrliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 % am Unternehmen beteiligt ist. Die Meldung soll der Verhinderung von Geldwรคsche bzw. Terrorismusfinanzierung dienen und ist รผber das Unternehmensserviceportal (USP) mรถglich.

Verpflichtung zur jรคhrlichen Kontrolle des Registers der wirtschaftlichen Eigentรผmer

Es besteht die Verpflichtung, zumindest einmal jรคhrlich zu รผberprรผfen, ob die Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentรผmer korrekt bzw. aktuell sind. Folglich sind die im Jahr 2018 getรคtigten Meldungen bzw. Eintragungen heuer erstmalig zu kontrollieren. Grundsรคtzlich gilt, dass die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das Firmenbuch an das Register der wirtschaftlichen Eigentรผmer zu รผbermitteln sind. ร„nderungen der Angaben sind ebenfalls binnen vier Wochen nach Kenntnis der ร„nderung zu รผbermitteln. Bei Verletzung dieser Meldepflichten sind Strafen bis zu EUR 200.000,- mรถglich. Fรผr sehr viele Unternehmen besteht letztlich kein Handlungsbedarf, da die erforderlichen Daten aus anderen รถffentlichen Registern und Datenbanken รผbernommen werden (z. B. Firmenbuch). Zu beachten ist, dass besonders bei mehrstรถckigen Beteiligungen (Beteiligung an einer GmbH mittels einer anderen GmbH) bzw. bei Treuhandschaften keine automatische รœbernahme der Daten aus einem Register erfolgen kann und daher die meldepflichtigen Rechtstrรคger die Meldung eigenverantwortlich durchzufรผhren haben.

Wesentliche ร„nderungen des WiEReG durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019

Mit 10. November 2020 werden die beiden wichtigsten Neuerungen in Kraft treten. Diese werden nachfolgend kurz angefรผhrt:

  • ร–ffentliche Einsicht
    Bisher war die Einsichtnahme (abgesehen von Behรถrden) fรผr Personen und Organisationen nur bei berechtigtem Interesse mรถglich. An das Vorliegen eines berechtigten Interesses waren strenge Voraussetzungen geknรผpft. Kรผnftig kann jede Person einen (kostenpflichtigen) รถffentlichen Auszug aus dem Register ohne Nachweis eines berechtigten Interesses anfordern. Somit werden letztlich auch Treuhandschaften offengelegt.
  • Compliance Package
    Kรผnftig besteht die Mรถglichkeit, jene Unterlagen, die zur Feststellung und รœberprรผfung der wirtschaftlichen Eigentรผmer verwendet wurden, als sogenanntes Compliance-Package an die Registerbehรถrde zu รผbermitteln. Dieses Package gilt fรผr ein Jahr. Untergeordnete Gesellschaften kรถnnen auf diese Dokumente verweisen, was deren Meldepflichten erleichtert bzw. beschleunigt.
Unser Tipp:
Aufgrund der unverรคndert hohen Strafen bei Nicht- bzw. Falschmeldung und der Verpflichtung, die gemeldeten Daten zumindest einmal jรคhrlich zu รผberprรผfen, wird dringend angeraten, diese Kontrolle in die betrieblichen Ablaufprozesse zu integrieren. Gerne stehen wir Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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