Seit dem Jahr 2018 mรผssen inlรคndische Unternehmen in der Rechtsform Kapital- bzw. Personengesellschaft, Stiftung oder Verein ihre wirtschaftlichen Eigentรผmer melden (siehe auch: Register der wirtschaftlichen Eigentรผmer: Meldeverpflichtung bis zum 1. Juli 2018 rรผckt nรคher). Wirtschaftlicher Eigentรผmer ist jede natรผrliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 % am Unternehmen beteiligt ist. Die Meldung soll der Verhinderung von Geldwรคsche bzw. Terrorismusfinanzierung dienen und ist รผber das Unternehmensserviceportal (USP) mรถglich.
Es besteht die Verpflichtung, zumindest einmal jรคhrlich zu รผberprรผfen, ob die Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentรผmer korrekt bzw. aktuell sind. Folglich sind die im Jahr 2018 getรคtigten Meldungen bzw. Eintragungen heuer erstmalig zu kontrollieren. Grundsรคtzlich gilt, dass die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das Firmenbuch an das Register der wirtschaftlichen Eigentรผmer zu รผbermitteln sind. รnderungen der Angaben sind ebenfalls binnen vier Wochen nach Kenntnis der รnderung zu รผbermitteln. Bei Verletzung dieser Meldepflichten sind Strafen bis zu EUR 200.000,- mรถglich. Fรผr sehr viele Unternehmen besteht letztlich kein Handlungsbedarf, da die erforderlichen Daten aus anderen รถffentlichen Registern und Datenbanken รผbernommen werden (z. B. Firmenbuch). Zu beachten ist, dass besonders bei mehrstรถckigen Beteiligungen (Beteiligung an einer GmbH mittels einer anderen GmbH) bzw. bei Treuhandschaften keine automatische รbernahme der Daten aus einem Register erfolgen kann und daher die meldepflichtigen Rechtstrรคger die Meldung eigenverantwortlich durchzufรผhren haben.
Mit 10. November 2020 werden die beiden wichtigsten Neuerungen in Kraft treten. Diese werden nachfolgend kurz angefรผhrt:
โ*โ zeigt erforderliche Felder an