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Praktische Umsetzung von Versandhandelsumsätzen auf Plattformen: Umsatzsteuerliche Konsequenzen von Verkäufen auf Amazon oder Shopify

Online seit 17. Februar 2022, Lesedauer: Min.

Der Verkauf und Versand von Waren in alle Regionen der Welt ist heute durch Plattformen wie Amazon oder Shopify einfacher denn je geworden. Diese Vertriebsmöglichkeit bringt jedoch auch bestimmte umsatzsteuerliche Konsequenzen mit sich, die es zu berücksichtigen gilt und daher im folgenden Beitrag näher erörtert werden.

Ablauf der Abrechnung von Plattformgebühren

Da die meisten der gängigen Plattformen ihren Sitz nicht in Österreich haben, führt die Erbringung der Leistungen dieser ausländischen Unternehmen zu einer Reverse-Charge-Besteuerung. Die Plattform stellt die Gebühren also ohne Umsatzsteuer in Rechnung und die Umsatzsteuerschuld geht auf das österreichische Unternehmen über. Das Unternehmen muss die Steuerschuld daher in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen. Ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, führt dies zu keiner Mehrbelastung. Unterliegt das österreichische Unternehmen der Kleinunternehmerbefreiung ist diese Steuer hingegen an das Finanzamt abzuführen.

Augenmerk auf die richtige Rechnungsausstellung legen

Werden Waren an Unternehmen oder Privatpersonen im Drittland (z. B. Schweiz) versandt, handelt es sich um eine echt steuerfreie Ausfuhrlieferung. Die Rechnung darf daher keine Umsatzsteuer enthalten und die Steuerfreiheit nach § 7 UStG muss ersichtlich sein.

Ist der Kunde ein Unternehmen in der EU, muss dieses seine UID-Nummer angeben. Sofern das österreichische Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung und die Rechnung darf keine Umsatzsteuer enthalten. Auf der Rechnung muss der Verweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung ersichtlich sein. Handelt es sich beim österreichischen Unternehmen jedoch um einen umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmer, tätigt dieser keine innergemeinschaftliche Lieferung.

Liefert das österreichische Unternehmen seine Waren an Privatpersonen in der EU, muss grundsätzlich die Umsatzsteuer des ausländischen Bestimmungslandes in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze samt Umsätzen aus elektronisch erbrachten Dienstleistungen im vergangenen und im aktuellen Jahr jeweils weniger als EUR 10.000,- betragen haben. Solche Unternehmen können weiterhin die österreichische Umsatzsteuer fakturieren (siehe: Neue Regelungen für den Versandhandel (z. B. bei Onlineshops): Änderungen bei EU-Lieferungen an Private ab 1. Juli 2021).

Unser Tipp:
Stellen Sie sicher, dass Sie beim Verkauf von Waren im Rahmen des Versandhandels alle Unterlagen von den Plattformen downloaden, die eine Einteilung in die oben genannten Kategorien erlauben. Besonders wichtig ist hierbei, dass die Dokumente in Summe auf Ihre Zahlungseingänge überleitbar sind.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
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