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Neu für TrainerInnen und Vortragende: Statt Werkvertrag nun Dienstvertrag

Während das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bei Vortragenden die Begründung eines Werkvertrages bis dato als zulässig erachtete, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Rahmen des Erkenntnisses vom 21. September 2015 (2015/08/0045) diese Möglichkeit nunmehr gänzlich ausgeschlossen. Werkverträge dürfen daher mit TrainerInnen bzw. Vortragenden nicht mehr geschlossen werden.

Begründung: Tätigkeit ist kein gewährleistungspflichtiges Endprodukt

Nach Ansicht des VwGH erfordert die Begründung eines Werkvertrages ein abgeschlossenes Endprodukt mit Gewährleistungsverpflichtung. In diesem Sinne ist in Bezug auf eine Vortrags- oder Trainertätigkeit aus dem Blickwinkel des VwGH kein Maßstab ersichtlich, nach dem man für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilen könnte. Vereinfacht gesagt: Der Erfolg der Tätigkeit von TrainerInnen oder Vortragenden ist nicht messbar. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über eine Dienstleistung vor. Somit kann die Trainer- oder Vortragstätigkeit nicht mehr im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt werden, sondern die Tätigkeit ist – je nach Grad der persönlichen Abhängigkeit – künftig ausschließlich im Rahmen eines echten oder freien Dienstverhältnisses zu qualifizieren.

Beurteilung als freies oder echtes Dienstverhältnis

Wird die Trainertätigkeit nur sporadisch und zeitlich sehr begrenzt ausgeübt und nimmt der/die AuftraggeberIn zudem keinerlei Einfluss auf den Inhalt und die Gestaltung des Vortrages, so ist die Tätigkeit als „freier Dienstvertrag“ zu qualifizieren. Wird die Tätigkeit hingegen über einen längeren Zeitraum erbracht und werden bestimmte Lerninhalte im Rahmen eines standardisierten Vortragsverfahrens übermittelt, so ist die Tätigkeit als im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses erbracht zu beurteilen.

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