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Neuer Ausfallsbonus aufgrund des erneuten Lockdowns: Nähere Informationen zu Beantragung und Höhe des Ausfallsbonus III

Der Ausfallsbonus III ist die zweite Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate November 2021 bis einschließlich März 2022 beantragt werden. Der Bonus ist mit EUR 80.000,- pro Kalendermonat gedeckelt, wobei für die Gewährung ein Umsatzeinbruch von mind. 40 % zum Vergleichsmonat vorliegen muss. Je nach Kostenstruktur der Branche ist dabei eine Ersatzrate von 10 – 40 % vorgesehen.

 

Betrachtungs- und Vergleichszeiträume für die Beantragung des Ausfallsbonus III

Für die einzelnen Betrachtungszeiträume (BZ) sind die entsprechenden Vergleichszeiträume (VZ) aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 heranzuziehen. Ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats kann der Ausfallsbonus III beantragt werden. Daraus ergeben sich für die Betrachtungszeiträume folgende Vergleichszeiträume und Fristen:

  • BZ November 2021: VZ November 2019 (Frist: 16. Dezember 2021 – 15. März 2022)
  • BZ Dezember 2021: VZ Dezember 2019 (Frist: 16. Jänner 2022 – 15. April 2022)
  • BZ Jänner 2022: VZ Jänner 2020 (Frist: 16. Februar 2022 – 15. Mai 2022)
  • BZ Februar 2022: VZ Februar 2020 (Frist: 16. März 2022 – 15. Juni 2022)
  • BZ März 2022: VZ März 2019 (Frist: 16. April 2022 – 15. Juli 2022)

Ausfallsbonus III: Berechnung aufgrund von Höhe des Umsatzausfalls und der Branche

Die Höhe des Ausfallsbonus III wird zwischen max. EUR 80.000,- und mind. EUR 100,- liegen. Der genaue Betrag richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war. Denn der Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums wird mit der prozentuellen Ersatzrate der jeweiligen Branche (ÖNACE-Nr.) laut Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II multipliziert. Dabei gilt, dass die Summe aus dem Ausfallsbonus III und einer auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfe den Umsatz des entsprechenden Vergleichszeitraums nicht übersteigen darf.

 

UNSER FAZIT

Sollten Sie von entsprechenden Umsatzausfällen betroffen sein, unterstützen wir Sie – wie schon bisher – gerne bei der Beantragung des Ausfallsbonus III und der Klärung von offenen Fragen. Setzen Sie sich dazu bitte rechtzeitig mit Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter/in in Verbindung.

 

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