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Neue Möglichkeiten zur Zusammenarbeit von ÄrztInnen: Modellprojekte zur „Erweiterten Vertretung“ beschlossen

Online seit 22. Juli 2019, Lesedauer: Min.

Bis dato war aufgrund der gesamtvertraglichen Regelung zwischen Ärztekammer und Krankenkasse eine Vertretung von VertragsärztInnen nur in Fällen möglich, in denen der/die VertragsärztIn bspw. aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen persönlichen Gründen verhindert war. Um die ärztliche Versorgung zu verbessern und den ÄrztInnen flexiblere Formen der Zusammenarbeit zu ermöglichen hat der Gesetzgeber durch eine Änderung im Ärztegesetz nun die Anstellung von ÄrztInnen bei ÄrztInnen ermöglicht.

Modellprojekte zur "Erweiterten Vertretung" von Ă„rztInnen in OĂ–

Für die Möglichkeit der Anstellung von ÄrztInnen bei ÄrztInnen bedarf es eines österreichweiten Gesamtvertrages zwischen Ärztekammer und Sozialversicherung, der sich momentan noch in Verhandlung befindet. Es wird damit gerechnet, dass eine Anstellung ab Oktober 2019 möglich sein wird. In OÖ haben die Ärztekammer und die OÖ GKK jedoch bereits ein neues Modell zur sogenannten „Erweiterten Vertretung“ erarbeitet, das den VertragsärztInnen bereits jetzt die Möglichkeit zur flexibleren Zusammenarbeit in Form von freien Dienstverhältnissen gibt - ohne dafür eine Gruppenpraxis gründen zu müssen. Die Rahmenbedingungen der „Erweiterten Vertretung“ sollen im Gesamtvertrag inhaltlich weitgehend identisch mit der Anstellung von ÄrztInnen bei ÄrztInnen geregelt werden.

Rahmenbedingungen und Fallkonstellationen zur "Erweiterten Vertretung"

Die „Erweiterte Vertretung“ ist nur für ÄrztInnen der gleichen Fachrichtung möglich. Es können allerdings KassenärztInnen mit Nicht-KassenärztInnen zusammenarbeiten. Die Kooperation basiert auf einem freien Dienstvertrag und muss vorab durch die Ärztekammer für OÖ und die OÖ GKK genehmigt werden. Es gibt drei mögliche Varianten der Zusammenarbeit:

  • Eine befristete oder unbefristete Zusammenarbeit ohne Abdeckung eines Zusatzbedarfes („Jobsharing“). Jobsharing kann jederzeit beantragt werden.
  • Unbefristete gemeinsame Tätigkeit zur Abdeckung eines dauerhaften Zusatzbedarfes („Bruchstelle“).
  • Befristete Zusammenarbeit zur Abdeckung eines temporären Zusatzbedarfes (z. B. Abbau von Wartezeiten auf Termin, ĂśberbrĂĽckung einer vakanten Stelle). Die Zusammenarbeit ist auf 12 Monate befristet, es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung.

Unser Fazit:
Die Neuerungen im Bereich der Zusammenarbeit von ÄrztInnen sind zu begrüßen. Die Zusammenarbeit trägt dazu bei durch längere Öffnungszeiten und kürzere Wartezeiten, die ärztliche Versorgung zu erweitern. Zudem ergeben sich auch für VertragsärztInnen Entlastungsmöglichkeiten und flexiblere Arbeitszeitmodelle, wie bspw. die Möglichkeit von Teilzeitarbeit.
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