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Neue Gutschein-Richtlinie seit 1. Jänner 2019: Geänderte umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Online seit 29. Januar 2019, Lesedauer: 2 Min.

Im Rahmen der jährlichen Überarbeitung der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) wurden im aktuellen Wartungserlass Begriffsbestimmungen sowie Klarstellungen zur Behand­lung von Gutscheinen gemäß der EU Richtlinie RL (EU) 2016/1065 aufgenommen. Die Neuerungen gelten für Gutscheine, die ab dem 1. Jänner 2019 ausgestellt werden und beinhalten im Wesentlichen die begriffliche Unterscheidung in Einzweck- und Mehr­zweckgutscheine.

Bisherige Rechtslage bis 31. Dezember 2018: Anzahlungsbesteuerung bei konkreter Leistung

Bisher wurde in den UStR lediglich festgelegt, dass der Verkauf von Gutscheinen durch Unternehmen, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl sowie nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigen, noch keine steuerbaren Vorgänge darstellen. Das in diesen Fällen erhaltene Entgelt unterlag nicht der Anzahlungsbesteuerung. Bei Verkauf eines Gutscheines mit konkretem Leistungsbezug war jedoch die Anzahlungsbesteuerung anzuwenden. Die Umsatzsteuerschuld entsteht für erhaltene Anzahlungen im Monat der Zahlung.

Neue Rechtslage seit 1. Jänner 2019: Unterscheidung in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

Ein Einzweckgutschein liegt laut neuer Rechtslage dann vor, wenn der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits bei Ausstellung des Gutscheines feststehen (bspw. Gutschein eines Theaters für eine bestimmte Theatervorstellung). Es ist bereits bei Verkauf des Einzweckgutscheines von der Leistungserbringung auszugehen. Das Entgelt unterliegt daher nicht der Anzah­lungsbesteuerung, sondern den allgemeinen Besteuerungsvorschriften. Selbst wenn der Gutschein nicht eingelöst wird, ist für den Verkauf Umsatzsteuer abzuführen.

Unter Mehrzweckgutscheinen versteht man alle Gutscheine, bei denen es sich nicht um Einzweckgutscheine handelt (bspw. Gutschein für Schreibwaren, der in allen in- und ausländischen Filialen des Ausstellers eingelöst werden kann). Mehrzweckgutscheine haben keinen konkreten Leistungsbezug und berechtigen zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl. Der Verkauf stellt noch keine Leistungserbringung dar. Die entgeltliche Übertragung unterliegt daher weder der Anzahlungs- noch der Besteuerung nach allgemei­nen Vorschriften. Erst die Einlösung des Mehrzweckgutscheines führt zum Entstehen der Steuerschuld.

Unser Tipp:
Aus steuerlicher Sicht liegt der wesentliche Unterschied zwischen alter und neuer Rechtslage darin, dass ab 2019 bereits der Verkauf eines Einzweckgutscheines als Leistungserbringung gilt. Für Sollbesteuerer bedeutet das, dass die Steuerschuld nicht wie bisher im Monat der Zahlung entsteht, sondern im Monat des Gutscheinverkaufs. Das Entstehen der Steuerschuld kann durch spätere Rechnungsausstellung um maximal einen Monat verschoben werden.
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