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Neue Auswahlmöglichkeiten bei der AfA: Förderung von Investitionen durch Einführung der degressiven Abschreibung

Online seit 4. Dezember 2020, Lesedauer: 3 Min.

Bisher waren die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens grundsätzlich linear und somit in jährlich gleichbleibenden Beträgen über die Nutzungsdauer zu verteilen. Als permanente steuerliche Investitionsbegünstigung wurde in § 7 Abs. 1a EStG jedoch nun für bestimmte Anlagenzugänge ab 1. Juli 2020 die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von bis zu 30 % vorgesehen. Im Unterschied dazu kann bei der neuen degressiven Abschreibung ein fixer prozentueller Abschreibungssatz auf den jeweiligen (Rest-)Buchwert gewählt werden. Die Jahresabschreibung fällt daher in den ersten Nutzungsjahren höher aus und reduziert sich im Zeitablauf dementsprechend.

Zur konkreten Ausgestaltung der neuen degressiven Abschreibung

Für Anlagenzugänge ab 1. Juli 2020 besteht die Möglichkeit zwischen linearer Abschreibung und degressiver Abschreibung zu wählen. Nutzungsdauer und Gesamtabschreibung sind in beiden Varianten ident, die Jahresbeträge sind jedoch unterschiedlich aufgeteilt. Bei der degressiven Abschreibung ist dabei die Abschreibungsquote im ersten Jahr der Nutzung frei wählbar und kann bis zu 30 % betragen (die Halbjahresabschreiberegelung ist aber zu beachten). In den Folgejahren ist diese Abschreibungsquote fortzuführen. Einmalig kann jedoch zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Klargestellt wurde mittlerweile, dass die steuerliche degressive Abschreibung unabhängig von der unternehmensrechtlichen Abschreibung erfolgen kann, was im Regelfall auch zu empfehlen sein wird.

Betroffene Wirtschaftsgüter und Ausnahmen von der degressiven Abschreibung

Die neue Abschreibungsform ist nur für ungebrauchte nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anwendbar. Bei bereits davor angeschafften Wirtschaftsgütern kann nicht zur degressiven Abschreibung gewechselt werden. Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind generell:

  • Wirtschaftsgüter, deren Abschreibung im Steuerrecht gesondert geregelt ist (insbesondere also Gebäude und PKW; ausgenommen KFZ ohne CO2-Emmissionen, d. h. Elektroautos),
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit bzw. Life-Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie
  • Anlagen zur Förderung, Transport und Speicherung von fossilen Energieträgern.

Beispiel: Eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 8 Jahren wird im ersten Halbjahr 2021 um EUR 100.000,- angeschafft und mittels degressiver Abschreibung zum möglichen Höchstsatz von 30 % abgeschrieben. Gegenüber einer linearen Abschreibung von jährlich EUR 12.500,- ergeben sich folgende Abschreibungen:

  1. Jahr: 30 % von EUR 100.000,- = EUR 30.000,- (Restbuchwert: EUR 70.000,-)
  2. Jahr: 30 % von EUR 70.000,- = EUR 21.000,- (Restbuchwert: EUR 49.000,-)
  3. Jahr: 30 % von EUR 49.000,- = EUR 14.700,- (Restbuchwert: EUR 34.300,-)
  4. Jahr: 30 % von EUR 34.300,- = EUR 10.290,- (Restbuchwert: EUR 24.010,-)
  5. Jahr: 30 % von EUR 24.010,- = EUR 7.203,- (Restbuchwert: EUR 16.807,-), usw.

Im Ergebnis kann somit in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen erreicht werden. Diese erhöhte Abschreibung spiegelt in der Regel auch den in den ersten Jahren höheren Wertverzehr besser wider. Im Detail sollte genau geprüft werden, ob bzw. wie lange die degressive Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibung vorteilhaft ist. In diesem Sinne sollte in einem der späteren Wirtschaftsjahren auch von der Möglichkeit des einmaligen Wechsels zur linearen Abschreibung Gebrauch gemacht werden.

Auswahl der Abschreibungsmethode erfolgt mit der ersten Abschreibung

Die Entscheidung, ob linear oder degressiv abgeschrieben wird, ist in jenem Wirtschaftsjahr zu treffen, in dem eine Abschreibung erstmalig zu berücksichtigen ist (Inbetriebnahme bzw. Nutzungsbeginn). Wie bereits dargestellt, ist in weiterer Folge mit Beginn eines Wirtschaftsjahres einmalig auch ein Übergang zur linearen Abschreibung zulässig. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist hingegen nicht erlaubt. Die Entscheidung über eine degressive oder lineare Abschreibung kann dabei für jedes Wirtschaftsgut gesondert getroffen werden. Ebenso kann die Wahl der Höhe des degressiven Abschreibungssatzes für jedes Wirtschaftsgut gesondert erfolgen.

Unser Fazit:
Die degressive Abschreibung ist sowohl für Gewinnermittlung durch Bilanzierung als auch durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung möglich. Darüber hinaus gelangt sie grundsätzlich auch im außerbetrieblichen Bereich (z. B. Vermietung) zur Anwendung, wobei für Gebäude Einschränkungen vorgesehen sind. Grundsätzlich gilt, dass der mit der degressiven Abschreibung einhergehende Steuerstundungseffekt umso höher ist, je länger die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ist.
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