Das frรผhzeitige Erkennen von fortbestandsgefรคhrdenden Risiken ist fรผr Unternehmen sicherlich die beste Vorsorge, um mit dem Insolvenzrecht erst gar nicht in Berรผhrung zu kommen. Dazu gilt es die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Eine fรผr die Jahresabschlusserstellung wesentliche Bestimmung ist hier ยง 225 Abs. 1 UGB.
ยง 225 Abs. 1 UGB regelt fรผr die Bilanzierung, dass im Fall eines negativen Eigenkapitals auch der Bilanzposten als โnegatives Eigenkapitalโ zu bezeichnen ist. Weiters muss im Anhang zwingend erlรคutert werden, ob eine รberschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.
Es ist somit zwischen einer buchmรครigen รberschuldung (= negatives Eigenkapital in der Bilanz) und einer insolvenzrechtlichen รberschuldung zu unterscheiden. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Begriff insolvenzrechtliche รberschuldung gesetzlich nicht definiert ist, er ergibt sich vielmehr aus einer Grundsatzentscheidung des OGH und darauf aufbauender Literatur und Rechtsprechung. Eine insolvenzrechtliche รberschuldung liegt demnach vor, wenn das Unternehmen sowohl rechnerisch unter Verwendung von Liquidationswerten รผberschuldet ist und eine negative Fortbestehensprognose hat (mehr dazu im Artikel: Unternehmen in der Krise: Eine Kurzรผbersicht zum Insolvenzrecht).
Bei einer buchmรครigen รberschuldung gibt es mehrere Mรถglichkeiten, eine insolvenzrechtliche รberschuldung zu widerlegen. Eine in der Praxis sehr beliebte Methode sind Rangrรผcktrittserklรคrungen von Gesellschafter:innen, wenn die Gesellschaft Verbindlichkeiten gegenรผber diesen Gesellschafter:innen ausweist. Nach ยง 67 Abs. 3 Insolvenzordnung sind bei der Prรผfung, ob rechnerische รberschuldung vorliegt, nรคmlich Verbindlichkeiten dann nicht zu berรผcksichtigen, wenn der/die Glรคubiger:in erklรคrt, dass er/ sie eine Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Glรคubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. In diesem Fall wรคre eine ausreichende Begrรผndung im Anhang bspw.: โEine insolvenzrechtliche รberschuldung ist nicht gegeben, weil im Hinblick auf die Forderung des Gesellschafters A รผber EUR XXX,- eine Rangrรผcktrittserklรคrung abgegeben wurde.โ
Liegen keine Sachverhalte vor, welche eine insolvenzrechtliche รberschuldung ausschlieรen, muss die zweistufige รberschuldungsprรผfung durchgefรผhrt werden. Im Anhang reicht dann allerdings nicht die Angabe aus, dass die Prรผfung durchgefรผhrt wurde und keine insolvenzrechtliche รberschuldung besteht, sondern es muss eine nachvollziehbare Begrรผndung angefรผhrt werden. Wurde eine insolvenzrechtliche รberschuldung anhand eines รberschuldungsstatus widerlegt, sind zumindest die Aktiva und Passiva mit ihren Werten und die stichtagsbezogenen Annahmen des รberschuldungsstatus anzugeben. Liegt eine positive Fortbestehensprognose vor, sind die Prรคmissen dieser anzugeben. Nur wenn beide Prรผfschritte zu einem negativen Ergebnis fรผhren, liegt eine insolvenzrechtliche รberschuldung vor.
โ*โ zeigt erforderliche Felder an