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Negatives Eigenkapital im Jahresabschluss: Auswirkungen auf Bilanzierung und Anhangsangaben

Online seit 13. Juni 2023, Lesedauer: 3 Min.

Das frühzeitige Erkennen von fortbestandsgefährdenden Risiken ist für Unternehmen sicherlich die beste Vorsorge, um mit dem Insolvenzrecht erst gar nicht in Berührung zu kommen. Dazu gilt es die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Eine für die Jahresabschlusserstellung wesentliche Bestimmung ist hier § 225 Abs. 1 UGB.

Prüfung einer Überschuldung nach Insolvenzrecht

§ 225 Abs. 1 UGB regelt für die Bilanzierung, dass im Fall eines negativen Eigenkapitals auch der Bilanzposten als „negatives Eigenkapital“ zu bezeichnen ist. Weiters muss im Anhang zwingend erläutert werden, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.

Es ist somit zwischen einer buchmäßigen Überschuldung (= negatives Eigenkapital in der Bilanz) und einer insolvenzrechtlichen Überschuldung zu unterscheiden. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Begriff insolvenzrechtliche Überschuldung gesetzlich nicht definiert ist, er ergibt sich vielmehr aus einer Grundsatzentscheidung des OGH und darauf aufbauender Literatur und Rechtsprechung. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt demnach vor, wenn das Unternehmen sowohl rechnerisch unter Verwendung von Liquidationswerten überschuldet ist und eine negative Fortbestehensprognose hat (mehr dazu im Artikel: Unternehmen in der Krise: Eine Kurzübersicht zum Insolvenzrecht).

Widerlegung der Ãœberschuldungsvermutung

Bei einer buchmäßigen Überschuldung gibt es mehrere Möglichkeiten, eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu widerlegen. Eine in der Praxis sehr beliebte Methode sind Rangrücktrittserklärungen von Gesellschafter:innen, wenn die Gesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gesellschafter:innen ausweist. Nach § 67 Abs. 3 Insolvenzordnung sind bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, nämlich Verbindlichkeiten dann nicht zu berücksichtigen, wenn der/die Gläubiger:in erklärt, dass er/ sie eine Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. In diesem Fall wäre eine ausreichende Begründung im Anhang bspw.: „Eine insolvenzrechtliche Überschuldung ist nicht gegeben, weil im Hinblick auf die Forderung des Gesellschafters A über EUR XXX,- eine Rangrücktrittserklärung abgegeben wurde.“

Liegen keine Sachverhalte vor, welche eine insolvenzrechtliche Überschuldung ausschließen, muss die zweistufige Überschuldungsprüfung durchgeführt werden. Im Anhang reicht dann allerdings nicht die Angabe aus, dass die Prüfung durchgeführt wurde und keine insolvenzrechtliche Überschuldung besteht, sondern es muss eine nachvollziehbare Begründung angeführt werden. Wurde eine insolvenzrechtliche Überschuldung anhand eines Überschuldungsstatus widerlegt, sind zumindest die Aktiva und Passiva mit ihren Werten und die stichtagsbezogenen Annahmen des Überschuldungsstatus anzugeben. Liegt eine positive Fortbestehensprognose vor, sind die Prämissen dieser anzugeben. Nur wenn beide Prüfschritte zu einem negativen Ergebnis führen, liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.

Unser Tipp:
Liegt ein buchmäßig negatives Eigenkapital vor oder zeichnet sich dieses ab, sollten frühzeitig Maßnahmen gesetzt werden, um eine insolvenzrechtliche Überschuldung widerlegen zu können. Sowohl die Einholung von Rangrücktrittserklärungen als auch die zweistufige Überschuldungsprüfung sind mit gewissen Vorlaufzeiten verbunden und sollten daher rechtzeitig eingeleitet werden.
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