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Negatives Eigenkapital im Jahresabschluss: Auswirkungen auf Bilanzierung und Anhangsangaben

Online seit 13. Juni 2023, Lesedauer: 3 Min.

Das frรผhzeitige Erkennen von fortbestandsgefรคhrdenden Risiken ist fรผr Unternehmen sicherlich die beste Vorsorge, um mit dem Insolvenzrecht erst gar nicht in Berรผhrung zu kommen. Dazu gilt es die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Eine fรผr die Jahresabschlusserstellung wesentliche Bestimmung ist hier ยง 225 Abs. 1 UGB.

Prรผfung einer รœberschuldung nach Insolvenzrecht

ยง 225 Abs. 1 UGB regelt fรผr die Bilanzierung, dass im Fall eines negativen Eigenkapitals auch der Bilanzposten als โ€žnegatives Eigenkapitalโ€œ zu bezeichnen ist. Weiters muss im Anhang zwingend erlรคutert werden, ob eine รœberschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.

Es ist somit zwischen einer buchmรครŸigen รœberschuldung (= negatives Eigenkapital in der Bilanz) und einer insolvenzrechtlichen รœberschuldung zu unterscheiden. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Begriff insolvenzrechtliche รœberschuldung gesetzlich nicht definiert ist, er ergibt sich vielmehr aus einer Grundsatzentscheidung des OGH und darauf aufbauender Literatur und Rechtsprechung. Eine insolvenzrechtliche รœberschuldung liegt demnach vor, wenn das Unternehmen sowohl rechnerisch unter Verwendung von Liquidationswerten รผberschuldet ist und eine negative Fortbestehensprognose hat (mehr dazu im Artikel: Unternehmen in der Krise: Eine Kurzรผbersicht zum Insolvenzrecht).

Widerlegung der รœberschuldungsvermutung

Bei einer buchmรครŸigen รœberschuldung gibt es mehrere Mรถglichkeiten, eine insolvenzrechtliche รœberschuldung zu widerlegen. Eine in der Praxis sehr beliebte Methode sind Rangrรผcktrittserklรคrungen von Gesellschafter:innen, wenn die Gesellschaft Verbindlichkeiten gegenรผber diesen Gesellschafter:innen ausweist. Nach ยง 67 Abs. 3 Insolvenzordnung sind bei der Prรผfung, ob rechnerische รœberschuldung vorliegt, nรคmlich Verbindlichkeiten dann nicht zu berรผcksichtigen, wenn der/die Glรคubiger:in erklรคrt, dass er/ sie eine Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Glรคubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. In diesem Fall wรคre eine ausreichende Begrรผndung im Anhang bspw.: โ€žEine insolvenzrechtliche รœberschuldung ist nicht gegeben, weil im Hinblick auf die Forderung des Gesellschafters A รผber EUR XXX,- eine Rangrรผcktrittserklรคrung abgegeben wurde.โ€œ

Liegen keine Sachverhalte vor, welche eine insolvenzrechtliche รœberschuldung ausschlieรŸen, muss die zweistufige รœberschuldungsprรผfung durchgefรผhrt werden. Im Anhang reicht dann allerdings nicht die Angabe aus, dass die Prรผfung durchgefรผhrt wurde und keine insolvenzrechtliche รœberschuldung besteht, sondern es muss eine nachvollziehbare Begrรผndung angefรผhrt werden. Wurde eine insolvenzrechtliche รœberschuldung anhand eines รœberschuldungsstatus widerlegt, sind zumindest die Aktiva und Passiva mit ihren Werten und die stichtagsbezogenen Annahmen des รœberschuldungsstatus anzugeben. Liegt eine positive Fortbestehensprognose vor, sind die Prรคmissen dieser anzugeben. Nur wenn beide Prรผfschritte zu einem negativen Ergebnis fรผhren, liegt eine insolvenzrechtliche รœberschuldung vor.

Unser Tipp:
Liegt ein buchmรครŸig negatives Eigenkapital vor oder zeichnet sich dieses ab, sollten frรผhzeitig MaรŸnahmen gesetzt werden, um eine insolvenzrechtliche รœberschuldung widerlegen zu kรถnnen. Sowohl die Einholung von Rangrรผcktrittserklรคrungen als auch die zweistufige รœberschuldungsprรผfung sind mit gewissen Vorlaufzeiten verbunden und sollten daher rechtzeitig eingeleitet werden.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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