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Mehrfache Geschäftsführung im Konzern: Update zur Gefahr einer Mehrfachversicherung

Über die Gefahr einer Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung bei gleichzeitiger Ausübung einer Geschäftsführungsfunktion für mehrere Konzerngesell­schaften haben wir kürzlich erst berichtet (siehe Artikel: Mehrfache Geschäftsführung im Konzern: Gefahr von Mehrfachversicherung auch ohne gesonderte Vergütung). Aufgrund aktueller Gesetzesänderungen können wir Ihnen nun ein erfreuliches Update zu diesem Thema geben.

 

Ausgangslage: Verschärfung durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs

Aufgrund einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 7.09.2017, Ro 2014/08/0046) sollten GeschäftsführerInnen von Tochtergesellschaften – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis – zusätzlich zur Sozialversicherungspflicht bei der Muttergesellschaft selbst dann sozialversicherungspflichtig sein, wenn sie kein gesondertes Entgelt für diese zusätzliche Aufgabe beziehen. Dabei war es nach Ansicht des VwGH auch irrelevant, ob das Entgelt für das Dienstverhältnis bei der Muttergesellschaft bereits die Höchstbeitragsgrundlage erreicht hat. Mögliche Auswege zur Vermeidung dieser Mehrfachversicherung haben wir Ihnen im oben verlinkten Artikel aufgezeigt.

 

Gesetzesänderung bringt Klarstellung und Entschärfung

Durch Änderung der entsprechenden Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 35 Abs 2 ASVG) wird nun klarge­stellt, dass bei konzerninterner Überlassung von Arbeitskräften ausschließlich die überlassende Gesellschaft als sozialversicherungs­rechtlicher Dienstgeber anzusehen ist. Es kann daher – wie dies bereits in der Zeit vor oben erwähnter Rechtsprechung des VwGH herrschende Ansicht war – nur einen Dienstgeber geben. Die Gefahr der Mehrfachversicherung ist somit wieder gebannt, sofern der überlassene Geschäftsführer lediglich einen arbeitsrechtlichen Dienstgeber (einen Dienstvertrag) hat und dementsprechend nur ein Gehalt bezogen wird. Bei mehreren konzerninternen Dienstverträgen mit jeweils gesonderter Entlohnung besteht hingegen auch künftig – wie schon bisher – die Pflicht zur Mehrfachversicherung.

 

UNSER FAZIT

Durch die Gesetzesänderung ist seit Jahresbeginn 2019 bei konzerninterner Überlassung wieder eine ausschließliche Anmeldung bei der überlassenden Gesellschaft ausreichend. Dadurch kann es zu einer Mehrfachversicherung nur noch in jenen Fällen kommen, in denen tatsächlich mehrere Dienstverhältnisse abgeschlossen und für die einzelnen Tätigkeiten jeweils gesonderte Entgelte bezahlt werden.

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