Finanznavi ist die neue, zentrale Anlaufstelle für Finanzbildung in Österreich, initiiert vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) und der Österreichischen Nationalbank (OeNB). Die Plattform richtet sich an Menschen aller Altersgruppen und deckt wichtige Themen wie Sparen, Investieren, Schuldenmanagement, Konsumentenschutz und Risikomanagement ab. Neben allgemeinen Informationen zur Finanzwelt bietet Finanznavi individuelle Bildungsangebote, die speziell auf die Bedürfnisse der Nutzer:innen abgestimmt sind. Eine Vielzahl interaktiver Tools, wie der Finanz-Check, unterstützt User:innen dabei, ihre finanzielle Situation zu analysieren und gezielt zu verbessern. Besondere Highlights sind Weiterbildungsangebote in zukunftsrelevanten Bereichen wie Altersvorsorge und nachhaltiges Investieren.
Die Inhalte sind kostenfrei und jederzeit online verfügbar. Finanznavi wird kontinuierlich in Zusammenarbeit mit Expert:innen und Partner:innen aktualisiert und erweitert, um verlässliche, qualitätsgesicherte Informationen bereitzustellen. Dadurch soll die Plattform eine fundierte Entscheidungsfindung im Bereich der Finanzen unterstützen. Detaillierte Informationen finden Sie auf der offiziellen Website: https://finanznavi.gv.at.
Unser monatlicher Update-Newsletter hält Sie über wichtige steuerliche Neuerungen und aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden. In der Dezember-Ausgabe 2024 haben wir folgende Themen für Sie vorbereitet:
Wenn Sie unseren Update-Newsletter noch nicht abonniert haben oder Ihr Abonnement erneuern möchten, können Sie dies ganz unkompliziert über die Abonnement-Funktion auf unserer Website oder per E-Mail an newsletter@grs.at erledigen. Nutzen Sie gerne die verlinkten Artikel, um ausführlichere Informationen und hilfreiche Tipps zu erhalten. Wir freuen uns darauf, Sie auch künftig über die neuesten steuerlichen Entwicklungen zu informieren und stehen Ihnen bei Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Auch in diesem Jahr laden wir herzlich zur Teilnahme an unserer traditionellen Weihnachtsspendenaktion "GRSx3" ein. Gemeinsam möchten wir diesmal younus – Mentoring für Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterstützen, eine Organisation, die durch Eins-zu-Eins-Mentoring Kindern und Familien in schwierigen Lebenssituationen Halt und Unterstützung bietet.
Ab Montag, dem 2. Dezember 2024, stehen unsere Spendensammelpäckchen wieder im Eingangsbereich unserer Standorte in Linz und Steyr bereit. Wir laden herzlich alle spendenfreudigen Klient:innen und Kolleg:innen ein, sich an dieser Aktion zu beteiligen. Gesammelt wird bis Donnerstag, 19. Dezember 2024. Nach Abschluss der Aktion wird die Spendensumme von GRS verdreifacht und anschließend symbolisch in Form eines Schecks an younus übergeben.
Beispiel: Ein gespendeter Betrag wird durch die Verdopplung von GRS zu einem dreifachen Beitrag – aus 20 Euro werden 60 Euro für younus!
younus steht für „you and us“. Die Organisation beweist, dass aus jedem „Du“ ein „Wir“ werden kann. Seit 2019 bringt younus Kinder (ab 3 Jahren), Jugendliche und Elternteile, die sich eine zusätzliche Bezugsperson im Leben wünschen, mit ehrenamtlichen Mentor:innen zusammen. In einem Eins-zu-Eins-Mentoring verbringen die Tandems – das Duo aus Mentor:in und Mentee – mindestens ein halbes Jahr lang wöchentlich etwa 2 Stunden miteinander. Jedes Tandem wird von einer Beraterin oder einem Berater und einem/einer psychosozialen Expert:in begleitet. Diese Beziehungen bieten den Mentees Halt, fördern ihre persönliche Entwicklung und schaffen Vertrauen. Ein/eine Mentor:in ist jemand, der sich ausschließlich für den Mentee Zeit nimmt und ein Stück des Weges gemeinsam geht. Kinder und Jugendliche brauchen zwischenmenschliche Beziehungen, in denen sie sich ausprobieren können und Positives erleben – mit Ihrer Spende unterstützten Sie younus dabei, diese wertvollen Verbindungen zu schaffen und Familien in schwierigen Lebenssituationen zu helfen.
Sabine & Nicole
2015 traf Mentorin Sabine ihr Mentee Nicole zum ersten Mal. „Wir haben gequatscht, gequatscht, gequatscht“, erinnert sich Sabine. Obwohl sie anfangs unsicher war, ob sie alles richtig macht, hatte sie das gute Gefühl, mit vermeintlich wenig Einsatz viel geben zu können. Ein Moment blieb besonders in Erinnerung: Zu Sabines 50. Geburtstag schenkte Nicole ihr ein Armband, in das die Worte „my sister“ eingraviert waren. Heute, 9 Jahre später, treffen sich die beiden immer noch regelmäßig. Nicole, die mittlerweile Mutter ist, ist für Sabine ein „Teil ihres Lebens“ geworden.
Helfen Sie mit, Kindern und Familien Halt und Unterstützung zu geben! Durch Ihr Spenden ermöglicht Sie younus, weiterhin wertvolle Beziehungen zu fördern. Jeder Beitrag zählt!
Das Jahresende rückt näher – eine gute Gelegenheit, Ihre steuerliche Situation zu überprüfen und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um Ihre Steuerlast für 2024 zu senken. Gerade in den letzten Wochen des Jahres lassen sich oft noch Vorteile nutzen, die Ihnen bares Geld sparen können. Im Folgenden stellen wir Ihnen sieben klassische Empfehlungen vor, mit denen Sie Ihre Finanzen gezielt entlasten, um das Jahr steuerlich optimal abzuschließen.
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieser setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Freibetrag zusammen. Der Grundfreibetrag beträgt 15 % des Gewinns, max. jedoch EUR 4.950,- (bei einem Gewinn bis EUR 33.000,-). Für Gewinne über EUR 33.000,- kann ein zusätzlicher Freibetrag geltend gemacht werden, sofern Investitionen in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren oder in bestimmte Wertpapiere erfolgen. Die Staffelung verläuft wie folgt:
Wichtiger Hinweis: Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des Gewinnfreibetrags verwendet werden, können nicht gleichzeitig für den Investitionsfreibetrag (IFB) berücksichtigt werden. Eine doppelte Inanspruchnahme ist ausgeschlossen.
Praktischer Tipp: Beachten Sie, dass der investitionsbedingte Freibetrag nicht nur für klassische Betriebsmittel wie Maschinen oder Geschäftseinrichtung gilt, sondern auch für Investitionen in Wertpapiere, sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Planen Sie Ihre Investitionen daher rechtzeitig und prüfen Sie, ob Ihre geplanten Anschaffungen für den Freibetrag infrage kommen.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 1.000,- können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Dies bietet eine einfache Möglichkeit, kleinere Anschaffungen steuerlich geltend zu machen und Ihre Steuerlast noch im Jahr 2024 zu senken.
Praktischer Tipp: Wenn Sie entsprechende Anschaffungen planen, kann es aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, diese noch vor dem 31.12.2024 zu tätigen. Beachten Sie jedoch die Unterschiede: Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung maßgeblich, während für bilanzierende Unternehmen das Anschaffungsdatum entscheidend ist. Achten Sie dabei darauf, dass die Wirtschaftsgüter eindeutig dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können. Beispiele für GWG sind Büromaterial, kleinere elektronische Geräte oder Werkzeuge.
Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut noch vor dem 31.12.2024 in Betrieb genommen, steht Ihnen eine Halbjahres-Abschreibung zu. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wie lange das Wirtschaftsgut im Jahr 2024 tatsächlich genutzt wird.
Praktischer Tipp: Sorgen Sie dafür, dass die Nutzung (z. B. durch Inbetriebnahmebescheinigung oder Nutzungsprotokoll) dokumentiert ist, um eine zeitgerechte Inbetriebnahme ggf. beweisen zu können.
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Dieser beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter im Bereich Ökologisierung sogar 15 %. Der IFB kann nur für Wirtschaftsgüter angewandt werden, die mind. vier Jahre im Betrieb verbleiben.
Praktischer Tipp: Der IFB kann nicht in Kombination mit anderen steuerlichen Begünstigungen, wie dem Gewinnfreibetrag, geltend gemacht werden. Planen Sie daher sorgfältig, welche Steueranreize für Ihre Investitionen die größte Wirkung erzielen. Prüfen Sie, ob Ihre Investitionen in den Bereich der Ökologisierung fallen, um von der höheren Begünstigung zu profitieren. Beispiele hierfür sind Photovoltaikanlagen, Energiespeichersysteme oder Elektromobilität.
Gewährt ein/e Arbeitgeber:in eine Mitarbeiterprämie (MAP) von bis zu EUR 3.000,- auf Grundlage einer Regelung in einem Kollektivvertrag oder einer vergleichbaren Vereinbarung, so bleibt diese im Jahr 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Update zur lohnabgabenfreien Mitarbeiterprämie 2024" unter den Kurzinformationen.
Praktischer Tipp: Ist die Mitarbeiterprämie anwendbar, bietet sie eine attraktive Möglichkeit Beschäftigten einen finanziellen Bonuszukommen zu lassen, ohne dabei die Lohnnebenkosten zu erhöhen.
Unternehmen können ihren Mitarbeiter:innen jährlich Sachzuwendungen bis zu EUR 186,- steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Diese Zuwendungen dürfen nicht in Bargeld umgewandelt werden; zulässig sind bspw. Gutscheine, die nicht in Bargeld eingelöst werden können. Zusätzlich sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, wie etwa Weihnachtsfeiern, bis zu EUR 365,- pro Jahr und Person steuerfrei.
Praktischer Tipp: Achten Sie darauf, dass die steuerfreie Höchstgrenze pro Jahr und Person nicht überschritten wird, da der übersteigende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig wird. Zudem sollten die Zuwendungen dokumentiert und im Zweifel eindeutig nachweisbar sein, bspw. durch Belege oder Rechnungen.
Die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen und Belege beträgt gemäß § 132 BAO sieben Jahre. Für das Jahr 2017 endet diese Frist am 31.12.2024. Unterlagen, die in laufenden Verfahren (z. B. Steuer-, Gerichts- oder Behördenverfahren) benötigt werden, müssen darüber hinaus aufbewahrt werden. Dokumente zu Grundstücken sind gemäß § 18 Abs. 10 UStG 22 Jahre lang aufzubewahren.
Wichtiger Hinweis: Besondere Sorgfalt ist bei Unterlagen zu Corona-Staatshilfen geboten, da sie nach dem COVID-19 Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) überprüft werden können. Für Energiekostenzuschüsse (EKZ I & II) gilt in der Regel eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.
Praktischer Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, welche Unterlagen Sie ab 01.01.2025 nicht mehr aufbewahren müssen, um Platz zu schaffen und Ihre Archivierungskosten zu reduzieren. Digitalisierte Belege sind zulässig, sofern sie den Anforderungen der BAO entsprechen.
Die lohnabgabenfreie Mitarbeiterprämie ermöglicht 2024 eine steuer- und abgabenfreie Auszahlung von bis zu EUR 3.000,- pro Mitarbeiter:in. Anders als die Teuerungsprämie der Jahre 2022 und 2023 ist dafür eine kollektivvertragliche Ermächtigung zwingend erforderlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Teuerungsprämie ist weiters die eingeschränkte Flexibilität. Während in 2022 und 2023 Prämien ohne lohngestaltende Vorschrift bis EUR 2.000,- möglich waren, erfordert die Steuerbefreiung 2024 striktere Rahmenbedingungen. Details dazu haben wir bereits veröffentlicht (siehe auch: Von der Teuerungsprämie zur Mitarbeiterprämie: Lohngestaltende Vorschrift als neue Voraussetzung seit 2024).
Wie zuletzt können auch Gutscheine als Prämie verwendet werden, sofern sie keine Barauszahlung ermöglichen und die Auszahlung am Lohnkonto und Lohnzettel ausgewiesen wird. Die Auszahlung sollte grundsätzlich bis spätestens 31.12.2024 durchgeführt werden. Sofern die Mitarbeiterprämie jedoch nach § 77 EStG eindeutig dem Kalenderjahr 2024 zugeordnet werden kann, bestehen laut BMF keine Einwände gegen eine Auszahlung bis 15.02.2025.
Am vergangenen Samstag stellte sich unser GRS-Team der Herausforderung des 18. Internationalen Steyrer Christkindllaufs – ein festliches Highlight mitten im stimmungsvollen Weihnachtsmarkt auf der Promenade von Steyr.
Fünf motivierte Kolleg:innen meisterten die 5,2 Kilometer lange Strecke und brachten nicht nur sportlichen Ehrgeiz mit, sondern sorgten auch für jede Menge gute Laune unter den Teilnehmer:innen und Zuschauer:innen.
Der Christkindllauf begeistert uns Jahr für Jahr mit seiner einzigartigen Mischung aus sportlichem Wettkampf und vorweihnachtlicher Stimmung. Festlich geschmückte Straßen, der verführerische Duft von weihnachtlichen Leckereien und heißen Getränken sowie die herzliche Atmosphäre machten das Event erneut zu einem besonderen Erlebnis für unser Team.
Wir sind stolz auf unsere laufbegeisterten Kolleg:innen, die diese Veranstaltung mit ihrem Einsatz und Teamgeist bereichert haben!
Vor kurzem hatte unser Team die Gelegenheit, den "Stollen der Erinnerung" in Steyr zu besuchen, einen bedeutenden Ort des Gedenkens, den wir als Sponsor des Museums Arbeitswelt aktiv unterstützen. Der ehemalige Luftschutzbunker bietet einen eindrucksvollen Einblick in die dunkle Geschichte der Zwangsarbeit im Nationalsozialismus und erinnert an die Schicksale der Menschen, die während des Zweiten Weltkriegs in der Region leiden mussten.
Der Rundgang war äußerst professionell und berührend. Besonders die tiefgründigen Hintergrundinformationen zur lokalen Geschichte und die Berichte von Zeitzeug:innen haben uns alle sehr bewegt. Dieser Besuch hat uns erneut vor Augen geführt, wie wichtig es ist, das Gedenken an diese Ereignisse lebendig zu halten und aus der Vergangenheit zu lernen, um eine bessere Zukunft zu gestalten.
Als Unternehmen liegt uns dieses Thema besonders am Herzen, und es ist uns ein wichtiges Anliegen, solche Erinnerungsorte zu unterstützen und das Bewusstsein für historische Verantwortung zu fördern.
Mit 1. Januar 2025 treten zwei Verordnungen in Kraft, die die Abgeltung von Fahrtkosten und Kilometergeld grundlegend neu regeln: die Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO) und die Kilometergeldverordnung (KmG-VO). Beide Regelungen schaffen klare Richtlinien und Transparenz für steuerliche Vergünstigungen bei beruflich veranlassten Fahrten und betreffen sowohl Arbeitgeber:innen, die Fahrtkosten steuerfrei vergüten möchten, als auch Arbeitnehmer:innen und Selbständige, die ihre Fahrten steuerlich geltend machen wollen. Während die FKE-VO insbesondere für Dienstreisen und berufliche Fahrten gilt, richtet sich die KmG-VO primär an Selbständige und Arbeitnehmer:innen, die Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ansetzen.
Die FKE-VO, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt II Nr. 288/2024, gilt für Dienstreisen und berufliche Fahrten von Dienstnehmer:innen ab dem 01.01.2025. Sie kommt zur Anwendung, wenn der/die Arbeitgeber:in nicht die tatsächlichen Kosten für von Dienstnehmer:innen erworbene Fahrkarten für Massenbeförderungsmittel ersetzt. Die Verordnung bietet zwei Möglichkeiten für die steuerfreie Vergütung von Fahrtkosten, wobei die jährliche Obergrenze bei EUR 2.450,- liegt:
1. Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift (RGV):
Der max. steuerfreie Betrag pro Wegstrecke beträgt dabei EUR 109,-.
2. Fiktive Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel:
Hierbei wird der Betrag angesetzt, der für die günstigste reguläre Fahrkarte (z. B. ÖBB-Ticket 2. Klasse, jedoch nicht Sparschiene-Tickets) anfällt.
Die erwähnten Alternativen sind nicht nur in der Personalverrechnung, sondern auch für den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (also für beruflich veranlasste Reisen, allerdings nicht für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Die neue KmG-VO, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt II Nr. 289/2024, regelt die pauschale Abgeltung von Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 01.01.2025. Die neue Verordnung gilt nicht für die Personalverrechnung, sondern bezieht sich auf die Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Betriebsausgaben für Selbständige. Wesentliche Punkte der Verordnung sind:
Zu beachten ist, dass die steuerfreie pauschale Berücksichtigung nur für Fahrzeuge zulässig ist, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Zudem gelten Kilometerhöchstgrenzen von 30.000 km für Pkw, Kombinationskraftwagen, Motorräder und Motorfahrräder sowie 3.000 km für Fahrräder.
Heute waren wir Teil des HAK Karrieretags in Steyr, der Schüler:innen eine wertvolle Gelegenheit bietet, mit regionalen Unternehmen in Kontakt zu treten und erste Einblicke in die Berufswelt zu gewinnen.
Von 10 bis 12 Uhr verwandelte sich der Turnsaal der HAK Steyr in eine Messefläche, auf der sich zahlreiche Unternehmen präsentierten. Auch wir von GRS nutzten die Zeit, um den Schüler:innen unsere vielfältigen Job- und Karrieremöglichkeiten näherzubringen. Die Gespräche boten eine großartige Chance, nicht nur Informationen weiterzugeben, sondern auch erste Kontakte zu knüpfen.
Am Nachmittag setzten wir unser Engagement in den Klassenzimmern fort: In spannenden Vorträgen rund um das Thema Gehalt klärten wir die Schüler:innen über wichtige Aspekte dazu auf. Unser Ziel war es, den jungen Talenten praxisnahe und wertvolle Informationen mit auf den Weg zu geben.
Wir bedanken uns bei der HAK Steyr für die gelungene Organisation und freuen uns, Teil eines Events zu sein, das junge Menschen auf ihrem Weg in die Arbeitswelt unterstützt.
Ein Video zum HAK Karrieretag gibt es auf unserem Instagram-Kanal als Reel.
Anfang November nahm unser Team an einer wichtigen Schulung zur Nutzung des neu installierten Defibrillators an unserem Steyr-Standort teil. Ein erfahrener Ausbilder führte uns durch eine praxisorientierte Einführung und machte uns mit den entscheidenden Handgriffen im Notfall vertraut. „Drücken, drücken, drücken“ – dieser eindringliche Ratschlag verdeutlicht, wie wichtig jede Sekunde in einer Notfallsituation ist. Neben einer Auffrischung der Erste-Hilfe-Grundlagen erhielten wir wertvolle Tipps zum sicheren Umgang mit dem Defibrillator. Die Schulung hat uns auf den Ernstfall vorbereitet und gezeigt, wie entscheidend schnelle, überlegte Handlungen sind.
Wir sind dankbar für diese wertvolle Weiterbildung und hoffen, dass wir dieses Wissen niemals anwenden müssen.
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