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Kreditgarantien und Haftungen, Korrekturmeldungen für ungerechtfertigte Zuschüsse

Online seit 19. August 2021, Lesedauer: Min.

Mit den Kreditgarantien und Haftungen und den Korrekturmeldungen für ungerechtfertigte Zuschüsse behandeln wir zwei weitere wichtige Themen im Zusammenhang mit den für Unternehmen eingeführten COVID-Unterstützungen. Durch die nachfolgend behandelte Amnestieregel können Sie unliebsame Folgen vermeiden.

Kreditgarantien und Haftungen

Kreditgarantien und Haftungen als Instrumente zur Bekämpfung möglicher durch COVID verursachte finanzielle Engpässe wurde nun bis zum 31.12.2021 verlängert, wobei hier Direktzuschüsse, Garantien und Direktkredite möglich sind. Das Ziel ist unverändert die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und die Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang Corona-Pandemie.

Korrekturmeldungen für ungerechtfertigte Zuschüsse

Aufgrund der Tatsache, dass es aufgrund der Komplexität der einzelnen Förderungen bei deren Beantragung fallweise zu Fehlern gekommen ist, wurde nunmehr eine Amnestieregelung geschaffen, mittels derer der Antrag freiwillig korrigiert und der Zuschuss zur Gänze oder anteilig zurückbezahlt werden kann.

Wichtig ist, dass der Korrekturbetrag vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt wird und dass eine Korrekturmeldung für jeden Zuschuss separat zu erfolgen hat. Durch die Rückzahlung und die Korrekturmeldung ist der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gegeben, weshalb man in jenen Fällen, in denen der zu viel bezogene Betrag in der korrekten Höhe zurückbezahlt wird, straffrei wird.

Unser Fazit:
Wird ein zu geringer Betrag zurückbezahlt, bleibt die Strafbarkeit in Hinblick auf den zu Unrecht nicht zurückbezahlten Korrekturbetrag weiterhin bestehen. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn man die Korrektur gänzlich unterlässt.
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