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Kfz-Nutzung durch wesentlich beteiligte Gesellschafter: Rückwirkende Regelungen für ESt und LNK zum 1. Jänner 2018

Online seit 1. Oktober 2018, Lesedauer: Min.

Für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (> 25%) beteiligten Gesellschafter besteht in aller Regel auch die Möglichkeit der Privatnutzung des von der Kapitalgesell­schaft zur Verfügung gestellten Kfz. Dies stellt einen geldwerten Vorteil dar, weshalb dies sowohl einkommensteuerlich als auch im Bereich der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) zu berücksichtigen ist.

Sachbezugswert oder Privatanteil?

Heftig umstritten ist seit mehreren Jahren (siehe auch Artikel: Streitpunkt „Lohnnebenkosten für private Pkw-Nutzung“ vom 19.01.2017), ob es ausreicht, diesen geldwerten Vorteil anhand der auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesell­schaft getragenen Aufwendungen zu berechnen. So wurde der Ansatz eines geschätzten bzw. glaubhaft gemachten Privatanteils in aller Regel im Bereich der Einkommensteuer akzeptiert. Im Bereich der Lohnnebenkosten wurde hingegen seit mehreren Jahren seitens der Behörden die Auffassung vertreten, dass entweder - in analoger Anwendung der Regelungen für DienstnehmerInnen - der Sachbezugswert anzusetzen ist, oder aber sogar die gesamten (und nicht nur die auf den Privatanteil entfallenden) Kfz-Kosten als Bemessungsgrundlage gelten.

Erfreuliche Rechtsprechung und rückwirkende Verschärfungen

Im Frühjahr 2018 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 19.04.2018, Ro 2018/15/0003) erfreulicherweise für den Bereich der Lohnnebenkosten der Ansatz eines plausibel geschätzten Privatanteils als Bemessungsgrundlage bestätigt. In unmittel­barer Reaktion auf diese für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsauslegung hat die Finanzverwaltung mittels Verordnung aus April 2018 eine Neuregelung im Bereich der Einkommensteuer veranlasst und mit August 2018 neu über die Handhabung im Bereich der Lohnnebenkosten informiert.

Im Kern sind die Neuregelungen dahingehend zusammenzufassen, dass künftig und rückwirkend für das Jahr 2018 primär der Sachbezugswert (idR monatlich 2 % der Anschaffungskosten, monatlich max. EUR 960,-) als Wert des geldwerten Vorteils der Privat­nutzung herangezogen werden soll. Alternativ kann der geldwerte Vorteil zwar auch durch einen Privatanteil bemessen werden, aller­dings muss dieser nachgewiesen werden (z. B. mittels Fahrtenbuch), eine Schätzung oder Glaubhaftmachung ist nicht möglich.

 

Unser Tipp:
Die Neureglung führt im Regelfall - mit Ausnahme der Benützung eines reinen Elektroautos (Sachbezugswert = 0) - zu Mehrbelastungen im Bereich der Einkommensteuer und Lohnnebenkosten. An Stelle von eher geringen Privatanteilen wird nunmehr oftmals der maximale jährliche Sachbezugswert von EUR 11.520,- zum Ansatz gelangen. Völlig offen ist, wie der Anteil der privaten Fahrten alternativ zum Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann. Um Sie bestmöglich beraten zu können, haben wir eine schriftliche Anfrage an das Bundesministerium für Finanzen gestellt und werden sie ehestmöglich weiter informieren.

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