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Internatskosten für Lehrlinge seit 1. Jänner 2018: Lehrberechtigte können später Rückerstattung beantragen

Online seit 12. März 2018, Lesedauer: Min.

Durch eine Novellierung des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind Lehrberechtigte seit 1. Jänner 2018 verpflichtet, die Kosten für Unterbringung und Verpflegung innerhalb des Schülerheims einer Berufsschule (Internatskosten) für ihrer Lehrlinge vorzuschießen. Auf Antrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle werden diese jedoch wieder rückerstattet. Was im Zuge dieser administrativen Änderungen zu beachten ist, haben wir aufbereitet.

Betroffen sind alle Nächtigungen nach dem 1. Jänner 2018

Vor der Novellierung sah das BAG noch vor, dass Lehrlinge die Internatskosten grundsätzlich selbst tragen müssen. Lehrberechtigte hatten – obwohl bereits viele Kollektivverträge eine volle/teilweise Kostentragung durch die Ausbildungsbetriebe vorschrieben – generell nur für den Differenzbetrag zwischen Lehrlingsentschädigung und Internatskosten aufzukommen.

Seit 1. Jänner 2018 haben nun jedoch sämtliche Ausbildungsbetriebe die Kosten für Internatstage des Jahres 2018 zu tragen, auch wenn der Berufsschullehrgang bereits im Jahr 2017 begonnen hat. Hat der Berufsschullehrgang schon 2017 begonnen, ist für alle Berufsschultage des neuen Jahres die Rückerstattung aliquot zu berechnen. Auch bei einer Unterbringung von Lehrlingen in einem anderen Quartier (z. B. wegen Platzmangels im Internat), bleibt der Refundierungsanspruch auf das Niveau der „internatsmäßigen Unterbringung“ (z. B. Lehrlingshaus, Internat) begrenzt. Wichtig ist dabei, dass der Lehrvertrag jedenfalls am ersten Tag des Aufenthalts im Internat aufrecht ist.

Rückerstattung der Internatskosten erfolgt mittels Formular

Für die Abwicklung der Refundierung sind laut BAG zwar die zuständigen Lehrlingsstellen verantwortlich, in der Praxis kommt dieser Aufgabe jedoch die WKO Inhouse GmbH nach. Auf der Website der Wirtschaftskammer (WKO) kann dafür der Förderantrag „Kostenersatz Unterbringungskosten“ abgerufen werden, welcher nach dem Ende des Berufsschullehrgangs gemeinsam mit den erforderlichen Beilagen (Zahlungsbestätigung und Rechnung bzw. Vorschreibung) einzureichen ist. Lehrberechtigte des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes bleiben als Ausbildungsbetriebe hingegen von dieser Möglichkeit ausgenom­men, da diese nicht im Rahmen der Lehrbetriebsförderung des Bundes förderbar sind.

Unser Tipp:
Aufgrund der Rückerstattungsmöglichkeit bringt diese Neuerung für Ausbildungsbetriebe zwar keine direkten Mehrkosten mit sich, jedoch sehr wohl einen erhöhten administrativen Aufwand. In Zukunft soll allerdings die Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung in Form einer Direktverrechnung mit den Internaten bzw. Lehrlingshäusern geschaffen werden.

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