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Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld: Worauf Sie achten sollten, um Rückzahlungen zu vermeiden

Online seit 6. Februar 2019, Lesedauer: 3 Min.

Beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld (KBG) besteht die Möglichkeit zwischen dem pauschalen und dem einkommensabhängigen Modell zu wählen. Zuverdienste sind in beiden Varianten möglich. Die Varianten unterscheiden sich jedoch in der Höhe ihrer Zuverdienstgrenzen. Kommt es zur Überschreitung dieser Grenzen wird der übersteigende Betrag nachträglich zurückgefordert. Im Folgenden beschreiben wir, worauf zu achten ist, um Rückzahlungen zu vermeiden.

Einhaltung der Zuverdienstgrenzen zum Kinderbetreuungsgeld

Beim pauschalen KBG wird eine individuelle Zuverdienstgrenze berechnet. Der Zuverdienst darf 60 % der Letzteinkünfte aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, also vor Bezug des KBG nicht überschreiten. Ergibt sich eine individuelle Zuverdienstgrenze unter EUR 16.200,-, so gilt die Grenze von EUR 16.200,- pro Kalenderjahr. Ergibt sich eine höhere individuelle Zuverdienstgrenze, so ist diese heranzuziehen. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist nur ein geringerer pauschaler Zuverdienst im Ausmaß von EUR 6.800,- pro Kalenderjahr zulässig.

Abgrenzung der Einkünfte bei selbständiger Tätigkeit

Ob die Zuverdienstgrenzen überschritten wurden, wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger im Nachhinein für jedes Kalen­derjahr gesondert kontrolliert. Bei selbständigen Einkünften wird der Zuverdienst auf Basis des Jahresgewinnes berechnet, auch wenn nicht das ganze Jahr KBG bezogen wurde. Die Jahresbetrachtung kann dazu führen, dass der Krankenversicherungsträger die Zuver­dienstgrenze als überschritten ansieht, obwohl während der Monate des Anspruchszeitraumes die Grenze eingehalten wurde. Wird allerdings anhand einer Zwischenbilanz (Zwischen Einnahmen-Ausgaben Rechnung) nachgewiesen, welche Einkünfte im Anspruchs­zeitraum des KBG angefallen sind und welche die Zeit davor oder danach betreffen, so kann eine korrekte Überprüfung des Zuver­dienstes erfolgen. Diese Abgrenzung der Einkünfte ist vom beziehenden Elternteil zwingend bis zum Ablauf des zweiten, auf das Be­zugsjahr folgenden, Kalenderjahres unaufgefordert und selbständig an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Wird die Frist versäumt, ist keine spätere Abgrenzung mehr möglich und es kann zu Rückforderungen kommen.

Unser Fazit:
Seit Herbst 2017 werden von den Krankenversicherungsträgern keine Erinnerungsschreiben für die Abgrenzung der Einkünfte mehr verschickt. Da daher die Frist häufig übersehen wird, kommt es vermehrt zu Fällen bei denen das KBG zurückgefordert wird, obwohl die Zuverdienstgrenzen während der Bezugsmonate gar nicht überschritten wurden. Um dem entgegenzuwirken, besteht bereits bei Beantragung des KBG im Antragsformular die Möglichkeit die Versendung eines Erinnerungsschreibens aktiv zu beantragen.
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