Beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld (KBG) besteht die Möglichkeit zwischen dem pauschalen und dem einkommensabhängigen Modell zu wählen. Zuverdienste sind in beiden Varianten möglich. Die Varianten unterscheiden sich jedoch in der Höhe ihrer Zuverdienstgrenzen. Kommt es zur Überschreitung dieser Grenzen wird der übersteigende Betrag nachträglich zurückgefordert. Im Folgenden beschreiben wir, worauf zu achten ist, um Rückzahlungen zu vermeiden.
Beim pauschalen KBG wird eine individuelle Zuverdienstgrenze berechnet. Der Zuverdienst darf 60 % der Letzteinkünfte aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, also vor Bezug des KBG nicht überschreiten. Ergibt sich eine individuelle Zuverdienstgrenze unter EUR 16.200,-, so gilt die Grenze von EUR 16.200,- pro Kalenderjahr. Ergibt sich eine höhere individuelle Zuverdienstgrenze, so ist diese heranzuziehen. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist nur ein geringerer pauschaler Zuverdienst im Ausmaß von EUR 6.800,- pro Kalenderjahr zulässig.
Ob die Zuverdienstgrenzen überschritten wurden, wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger im Nachhinein für jedes Kalenderjahr gesondert kontrolliert. Bei selbständigen Einkünften wird der Zuverdienst auf Basis des Jahresgewinnes berechnet, auch wenn nicht das ganze Jahr KBG bezogen wurde. Die Jahresbetrachtung kann dazu führen, dass der Krankenversicherungsträger die Zuverdienstgrenze als überschritten ansieht, obwohl während der Monate des Anspruchszeitraumes die Grenze eingehalten wurde. Wird allerdings anhand einer Zwischenbilanz (Zwischen Einnahmen-Ausgaben Rechnung) nachgewiesen, welche Einkünfte im Anspruchszeitraum des KBG angefallen sind und welche die Zeit davor oder danach betreffen, so kann eine korrekte Überprüfung des Zuverdienstes erfolgen. Diese Abgrenzung der Einkünfte ist vom beziehenden Elternteil zwingend bis zum Ablauf des zweiten, auf das Bezugsjahr folgenden, Kalenderjahres unaufgefordert und selbständig an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Wird die Frist versäumt, ist keine spätere Abgrenzung mehr möglich und es kann zu Rückforderungen kommen.
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