So mancher religiรถser Festtag ist in รsterreich auch gesetzlich geregelt. Die christlichen Festtage verkรถrpern โ historisch bedingt โ dabei die absolute Mehrheit aller gesetzlichen und somit auch der arbeitsfreien Feiertage. Dieser Umstand wurde unter Berufung auf den Gleichstellungsgrundsatz in der Vergangenheit bereits hรคufig aus politischer und arbeitsrechtlicher Sicht diskutiert. Ein aktueller Fall betreffend des Karfreitags wurde nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) an den Europรคischen Gerichtshof (EuGH) รผbergeben.
Alle รถsterreichischen Feiertage sind unter ยง 1 Feiertagsruhegesetz (FtrG) und unter ยง 7 Arbeitsruhegesetz (ARG) angefรผhrt. Dabei handelt es sich um folgende arbeitsfreie Tage: 1. Jรคnner (Neujahr), 6. Jรคnner (Heilige Drei Kรถnige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfรคngnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
Der Karfreitag gilt hingegen nur fรผr die Angehรถrigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche als arbeitsfreier Tag. Anderen Religionsgemeinschaften wurde bislang in รsterreich kein Feiertag per Gesetz zuerkannt, obgleich Personen jรผdischen Glaubens aufgrund eines Generalkollektivvertrags fรผr ihren Versรถhnungstag (Jom Kippur) eine Arbeitsfreistellung bei ihrem Arbeitgeber erwirken kรถnnen. Weitere Sonderregelungen sind auf einzelkollektivvertraglicher Ebene vorzufinden.
Im Jahr 2016 wurde die Klage eines konfessionslosen Arbeitnehmers gegen die Bevorzugung protestantischer Arbeitnehmer am Karfreitag bereits vom Oberlandesgericht (OLG) in Wien behandelt. Geltend gemacht wurde dabei vom Klรคger, dass ihm nach verยญrichteter Arbeit nun ein Feiertagsentgelt gem. ยง 9 Abs. 5 ARG zusteht. Er berief sich dabei auf eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion und der Weltanschauung.
Da damals noch keine hรถchstrichterliche Judikatur zu diesem Thema vorlag, wurde der Fall zur ordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) รผbergeben. Der OGH unterbricht nun jedoch das laufende Verfahren bis vom EuGH eine Vorabentscheidung vorliegt, denn der OGH bekundete seinen Zweifel, ob die Sonยญderstellung der evangelischen Kirchen tatsรคchliche eine Diskriminierung des Klรคgers aus Grรผnden der Religion darstellt.
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