Als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft unterliegt man der Rechnungslegungspflicht, wenn die umsatzabhängigen Größenmerkmale des UGB überschritten werden. Da dieser Vorgang auch die Buchführungspflicht im Steuerrecht zur Folge hat, werden nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte eines Wechsels der Gewinnermittlung zusammengefasst.
Überschreiten die Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils EUR 700.000,- netto, tritt Rechnungslegungspflicht nach UGB im darauf zweitfolgenden Geschäftsjahr ein. Überschreiten die Umsätze einmalig EUR 1.000.000,- netto, tritt die Rechnungslegungspflicht bereits im unmittelbar folgenden Geschäftsjahr ein. Laut Steuerrecht hat dies zur Folge, dass für den bisher mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) ermittelten Gewinn nun eine Bilanz erstellt werden muss. Da die dafür erforderliche doppelte Buchhaltung einem anderen System folgt als die EAR, ist bei erstmaliger Bilanzerstellung einiges zu beachten.
Das System der doppelten Buchhaltung erfasst Geschäftsfälle, sobald diese verwirklicht werden. Die EAR funktioniert dagegen nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Erlöse und Aufwände werden somit in den beiden Systemen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfasst. Weiters werden beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner keine Bestandskonten (Vorräte, Forderungen, Verbindlichkeiten, usw.) geführt.
Um eine Bilanz zu erstellen, muss in einem ersten Schritt eine Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag durchgeführt werden. Dabei müssen z. B. stichtagsbezogen die Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Periodenabgrenzungen zu bereits geleisteten und/oder erhaltenen Zahlungen erhoben werden. Die Verbuchung dieser Bestandsaufnahme führt zu einem Übergangsgewinn oder Übergangsverlust. Das ist deshalb der Fall, da bspw. ein Materialeinkauf in der EAR sofort in voller Höhe einen Aufwand darstellt, in der Bilanzierung der Aufwand jedoch erst entsteht, wenn das Material verbraucht wird.
Weiters ist zu beachten, dass sich regelmäßig auch das System in der Umsatzsteuer ändert. Wurde die Umsatzsteuer in der EAR erst in dem Monat erklärt und gezahlt, indem die Zahlung erfolgte (Ist-Versteuerung), muss sie in der Bilanzierung mit der Leistungserbringung (Soll-Versteuerung), unabhängig von der Zahlung, erklärt und gezahlt werden.
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