Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden uns natürlich häufig gestellt. Wer dabei eine visuelle Darstellung bevorzugt, sollte unbedingt einen Blick in unser anschauliches Erklärvideo (siehe: Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)) werfen. Auf die konkreten rechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Einreichung und/oder Bezahlung gehen wir für Sie hingegen in den nächsten Zeilen ein.
Umsatzsteuerpflichtige UnternehmerInnen ab einem jährlichen Gesamtumsatz von EUR 30.000,- sind dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer (USt) selbst zu berechnen, die UVA abzugeben und die sich ergebende Zahlung zu entrichten. Bei einem jährlichen Umsatz zwischen EUR 30.000,- und EUR 100.000,- ist die UVA vierteljährlich abzugeben. Ab einem Vorjahresumsatz von über EUR 100.000,- sind monatliche UVAs einzureichen.
Die Umsätze sind dabei nach dem System der Entstehung der Steuerschuld in die UVA aufzunehmen. Bei der Sollbesteuerung erfolgt dies nach den vereinbarten Entgelten und bei der Istbesteuerung nach den vereinnahmten Entgelten. Der späteste Fälligkeitstag der UVA ist der 15. des zweitfolgenden Kalendermonats. An diesem Tag muss auch die sich ergebende USt-Zahllast bezahlt werden.
Das Finanzamt (FA) ahndet die Nichteinreichung einer UVA mit einem Verspätungszuschlag (FA-Abteilung: Betriebliche Veranlagung) und die verspätete Bezahlung der USt-Zahllast mit Säumniszuschlägen (FA-Abteilung: Abgabensicherung). Beide Zuschlagsarten können als Betriebsausgabe angesetzt werden.
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