Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen für Privatpersonen mit Wohnsitz in der EU, sind derzeit grundsätzlich am Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Endkunden der Umsatzsteuer zu unterwerfen (Empfängerortprinzip). Dazu muss vom leistenden Unternehmen der jeweilige Ansässigkeitsort ermittelt werden. Wie ab 1. Jänner 2019 vorgegangen werden kann, um dabei u. a. auch den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten, beschreiben wir in den nächsten Zeilen.
Aufgrund der bisherigen Rechtslage müssten sich Unternehmen in jedem einzelnen EU-Staat, in dem obige Leistungen an Privatpersonen erbracht werden, zur Umsatzsteuer registrieren und dort eigene Umsatzsteuererklärungen abgeben. Um dies zu vermeiden, können solche Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen im MOSS über FinanzOnline erklärt werden, wodurch die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke in anderen EU-Ländern entfällt. Allerdings besteht diese Möglichkeit nur, wenn vom Unternehmen im Ausland keine anderen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbracht werden.
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG 2018) wurden einige Vereinfachungen für die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen verabschiedet, die mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten. Haben diese grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU im Vorjahr den Schwellenwert von insgesamt EUR 10.000,- nicht und im laufenden Jahr noch nicht überschritten, so unterliegen diese dann in jenem Land der Umsatzsteuer, in dem das leistende Unternehmen seinen Sitz hat. Wird der Schwellenwert hingegen überschritten oder wird auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung verzichtet, sind die Umsätze am Ansässigkeitsort des Kunden (Empfängerortprinzip) der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Verzicht auf diese Regelung bindet das Unternehmen für zwei Jahre und muss spätestens am Fälligkeitstag jener Umsatzsteuervoranmeldung schriftlich erklärt werden, in der erstmals derartige Leistungen getätigt worden sind.
Ein weiterer Vorteil der neuen Gesetzgebung betrifft Kleinunternehmer:innen, da diese Umsätze nunmehr unter die Kleinunternehmerregelung fallen und daher weder im Inland noch im Ausland Umsatzsteuer abzuführen ist. Weiters dürfen ab 1. Jänner 2019 die Rechnungslegungsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen für das MOSS registriert ist, angewendet werden.
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