Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses kommt es immer wieder vor, dass noch Korrekturen vorgenommen werden müssen, die sich in weiterer Folge auch auf die Umsatzsteuerjahreserklärung auswirken können. Hierdurch kann es sowohl zu einer Gutschrift als auch zu einer Nachforderung kommen, wobei letztere im schlechtesten Fall zu einem Finanzstrafverfahren führen kann. Wir klären auf, wie in einem solchen Fall vorzugehen ist.
Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung einreicht, dadurch eine Verkürzung von Umsatzsteuer (zu geringe Vorauszahlungen bzw. zu hohe Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Fehlerhafte oder falsche Voranmeldungen sind daher grundsätzlich zu berichtigen. Im Idealfall sollten sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung nur geringe Abweichungen im Vergleich zur Summe der bereits durch die Voranmeldungen erklärten Beträge ergeben. Darüber hinaus haben Unternehmen die Zahllast spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Monats abzuführen. Der späteste Zeitpunkt für die Entrichtung der Umsatzsteuer eines Jahres ist somit der 15. Februar des Folgejahres. Dieser Zeitpunkt wird auch durch die verpflichtende Jahreserklärung nicht verändert. Wird die Jahreserklärung nach dem 15. Februar des Folgejahres eingereicht (Standardfall) und weist diese eine Zahllast aus, liegt jedenfalls eine Abgabenverkürzung vor, die bei einer entsprechenden Höhe zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens führen kann.
Aus Sicht der Finanzbehörde gilt die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung als konkludente Selbstanzeige, welche grundsätzlich zur Straffreiheit führt. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass die Abgabenschuld innerhalb eines Monats ab Einreichung der Selbstanzeige entrichtet wird. Es ist nicht ausreichend, die Zahlung innerhalb eines Monats ab Bescheidfestsetzung zu tätigen. Eine verspätete Zahlung bringt Unternehmen um die Straffreiheit. Weiters ist es zu empfehlen, dass zusätzlich auch eine schriftliche Selbstanzeige eingebracht wird, da aufgrund der gesetzlichen Vorgaben eine Täternennung gefordert wird, die durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht ausdrücklich erfolgt. Während das Finanzamt die kommentarlose Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung als ausreichend ansieht, könnte es folglich in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) mangels erfolgter Täternennung zur Versagung der Straffreiheit kommen.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen