Aus Anlass der Katastrophenschäden im Sommer hat das BMF am 21.08.2023 einen Überblick über steuerliche Erleichterungen und abgabenrechtlichen Maßnahmen für Betroffene und Helfende im Fall von Naturkatastrophen veröffentlicht. Die endgültige Beurteilung konkreter Abgabensachverhalte obliegt dabei aber weiterhin der zuständigen Abgabenbehörde.
Steuerpflichtige, die infolge einer Naturkatastrophe die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen (z. B. UVA) nicht einhalten können, haben die Möglichkeit, einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Das gilt auch für offene Beschwerdefristen. Sollten bereits Fristen versäumt worden sein, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Naturkatastrophe die Ursache für das Fristversäumnis war.
Um Liquiditätsengpässe infolge einer Naturkatastrophe zu vermeiden, verweist das BMF weiters auf folgende Möglichkeiten:
Weiters haben Betroffene die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2023 bis 31.10. (an Stelle des 30.09.) zu beantragen). Die Auswirkungen der Schäden auf das Ergebnis und auf die Steuerbelastung sind zu begründen.
Leistungen aus dem Katastrophenfonds sowie die entsprechenden Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen sind steuerfrei. Auch freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind bei den Empfänger:innen steuerfrei, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person oder um ein Unternehmen handelt. Solche Zuwendungen sind bspw. Geld, geldwerte Vorteile wie ein zinsloses Darlehen von Arbeitgeber:innen an Arbeitnehmer:innen oder auch eine Spende an einen betroffenen Haushalt. Sofern ein:e Unternehmer:in für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand erhält, reduzieren diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Somit kann die Absetzung für Abnutzung nur von den gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Spenden können grundsätzlich als Betriebsausgaben (bei Unternehmen) oder Sonderausgaben (bei Privatpersonen) steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Zahlungen an begünstigte Einrichtungen geleistet werden. Alle begünstigten Einrichtungen sind auf der Homepage des BMF aufgelistet. Direkte Spenden an Betroffene können hingegen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ausschließlich Unternehmen haben aber auch die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen, wenn diese eine gewisse Werbewirksamkeit entfalten (z. B. mediale Berichterstattung oder Berichterstattung in Kundenschreiben, etc.).
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