Beträgt der Gesamtumsatz in einem Geschäftsjahr nicht mehr als EUR 30.000,- netto, zählt man in Österreich zur Gruppe der Kleinunternehmer:innen. Durch die Kleinunternehmerregelung ist man von der Umsatzsteuer befreit, wobei innerhalb von fünf Jahren ein einmaliges Überschreiten dieser Umsatzgrenze (um max. 15 %) möglich ist.
Charakteristika Umsatzbefreiter Kleinunternehmer:innen
- Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer:innen dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wird die Umsatzsteuer dennoch auf der Rechnung ausgewiesen, so schuldet man diese auch kraft Rechnungslegung dem Finanzamt.
- Auf die Steuerbefreiung ist auf der Rechnung hinzuweisen (z. B. mittels Aufdruck „umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“).
- Es muss keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Eine Jahresumsatzsteuererklärung ist nur dann abzugeben, wenn aufgrund innergemeinschaftlicher Erwerbe oder Dienstleistungen von ausländischen UnternehmerInnen im Veranlagungsjahr Umsatzsteuer zu zahlen war.
- Es besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug, weshalb man bei der Kleinunternehmerregelung auch von einer unechten Steuerbefreiung spricht.
- Bei erhaltenen Anzahlungen sind die Verhältnisse des Veranlagungszeitraums der Leistungserbringung für die Prüfung der Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgebend. Erhält man z. B. im Jahr 2014 eine Anzahlung für eine Leistung, die erst 2015 erbracht wird, und man unterliegt 2015 nicht mehr der Kleinunternehmerregelung, so muss für die Anzahlung von 2014 Umsatzsteuer abgeführt werden.
Die Verzichtsmöglichkeit als KANN-Option
Kleinunternehmer:innen können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht ist beim Finanzamt schriftlich zu erklären (Formular U 12 - Verzichtserklärung). Die Besteuerung erfolgt dann nach den allgemeinen Grundsätzen, d. h. die Umsatzsteuer muss in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt werden, wobei im Gegenzug Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen.
Wird die Option zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ausgeübt, so kann diese frühestens nach Ablauf von fünf Jahren widerrufen werden. Aus diesem Grund sollte ein Umstieg im Hinblick auf diese Frist auch gut überlegt sein.
Die Kleinunternehmerregelung kann sich vor allem dann als vorteilhaft erweisen, wenn beinahe ausschließlich Endverbraucher zum Kundenkreis zählen und Vorsteuern nur in sehr geringer Höhe anfallen. Werden Lieferungen und Leistungen überwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerinnen erbracht und sind hohe Vorsteuern zu erwarten, so wird ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung steuerlich von Vorteil sein. Ob sich ein Verzicht auf diese Regelung unterm Strich also lohnt, kann errechnet werden.