Bis Jahresende 2021 waren nur die Verköstigung von Arbeitnehmer:innen direkt im Unternehmen und die Ausgabe von Essensgutscheinen für Mahlzeiten in Gastronomiebetrieben steuerlich begünstigt. Seit 2022 können Mitarbeiter:innen nun jedoch auch bei Lieferungen von Mahlzeiten ins Homeoffice in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die veränderten Arbeitsrealitäten und die neuen Zustellangebote der Gastronomie.
Seit dem 1. Jänner 2022 gilt die Steuerbefreiung für Essensgutscheine i. H. v. max. EUR 8,- pro Arbeitstag auch für Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber außerhalb der Gaststätte (z. B. in der Wohnung) konsumiert werden. Dabei wird also nicht differenziert, ob die begünstigten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers (z. B. Werksküche, Kantine), in einer Gaststätte oder im Homeoffice eingenommen werden. Der Kauf von zubereiteten Mahlzeiten in Super[1]märkten ist hingegen weiterhin nicht begünstigt, da mit den Gutscheinen auch andere Lebensmittel eingekauft werden könnten.
Pro Arbeitstag und Dienstnehmer:in darf nur ein Gutschein zu max. EUR 8,- (in Papierform, aber auch auf elektronischen Trägern wie Chipkarten, digitalen Essensbons oder Prepaid-Karten) ausgegeben werden. So können bei einer 5-Tage-Woche Gutscheine für max. 220 Tage im Jahr vergeben werden. Bei einem unterjährigen Ein- und Austritt ist pro Monat zu aliquotieren und auf volle Tage aufzurunden. Arbeitnehmer:innen können die Gutscheine auch kumuliert (ohne wertmäßiges Tageslimit) an jedem Wochentag (inklusiv Wochenenden) einlösen. Auch die Verpflegung anderer Personen ist erlaubt.
Bei der Ausgabe von Gutscheinen muss es sich jedenfalls um eine freiwillige Sachzuwendung des Arbeitgebers handeln. Werden Barzuschüsse geleistet, um Mitarbeiter:innen die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, sind diese steuerpflichtiger Arbeitslohn. Verfügen Arbeitnehmer:innen über einen Rechtsanspruch auf die Verabreichung von freien oder verbilligten Mahlzeiten (z. B. aufgrund des Kollektivvertrags), muss die Sachzuwendung zum Arbeitslohn gerechnet werden und stellt einen steuerpflichtiger Sachbezug dar.
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