Für Reiseleistungen gegenüber Privatpersonen kam in Österreich umsatzsteuerlich schon bisher die Margenbesteuerung zur Anwendung. Dabei berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern bloß aus der Differenz („Marge“) zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Im Gegenzug ist für den Reiseveranstalter kein Vorsteuerabzug für die bezogene Reiseleistung möglich.
Seit dem 1. Jänner 2022 findet die Margenbesteuerung auf Reiseleistungen nicht nur im Business-to-Consumer (B2C)-Bereich, sondern auch im Business-to-Business (B2B)-Bereich, einschließlich Kettengeschäften, Anwendung. Dabei ist es irrelevant, ob am Ende der Kette ein/e Konsument:in oder ein/e Unternehmer:in steht. Eine Verschärfung dieser Regelungen erfolgte sodann durch ein EuGH-Urteil vom 29.06.2023 (Rs C-108/22, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej). Der EuGH entschied, dass die Margenbesteuerung auch bei reinen Beherbergungsdienstleistungen anwendbar ist, wenn diese von einem Dritten eingekauft und im eigenen Namen weiterverkauft werden, ohne zusätzliche Leistungen zu erbringen.
Dies hat praktische Auswirkungen auf miteinander verbundene Unternehmen, insbesondere Konzerne, die Beherbergungsleistungen einkaufen und intern weiterverkaufen. Übernimmt eine österreichische Konzerngesellschaft diese Tätigkeiten, unterliegt sie der Margenbesteuerung und es steht keine Vorsteuerabzugsberechtigung für die eingekauften Reisevorleistungen zu. Diese Regelung kann somit erhebliche Nachteile für Konzerne verursachen, die die Organisation von Reiseleistungen in einer Gesellschaft bündeln, wie folgendes Beispiel zeigt:
Mitarbeiter:innen der ausländischen Konzernmutter nehmen z. B. als Vortragende an einer Weiterbildung bei der österreichischen Konzerntochter teil. Die Organisation der Reise/des Transfers und der Beherbergung der Mitarbeiter:innen werden dabei durch die Konzerntochter organisiert. Sämtliche Rechnungen des Hotels und über die Reise/den Transfer werden daher an die Konzerntochter fakturiert und in Folge von dieser an die Konzernmutter weiterverrechnet. Da die Organisation und Weiterverrechnung bereits als Reiseleistung einzustufen ist, steht der Konzerntochter kein Vorsteuerabzug auf die eingekauften Leistungen zu und die Weiterverrechnung muss unter Anwendung der Margenbesteuerung durchgeführt werden. Im Endeffekt wird somit die Umsatzsteuer in der Unternehmerkette zum Kostenfaktor.
Die im Beispiel dargestellten Nachteile können vermieden werden, wenn es sich bei der Tätigkeit der Konzerntochter nur um die Vermittlung einer Reiseleistung handelt. Es müssen dafür die Rechnungen des Transfers/der Reise und des Hotels direkt an die Konzernmutter und nicht an die Konzerntochter gestellt werden. Anstelle eines allfälligen Aufschlags bei der Weiterverrechnung sollte sodann eine separate Vermittlungsprovision an die Konzernmutter in Rechnung gestellt werden.
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