Mit Jahresbeginn 2020 wird die Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,- auf EUR 35.000,- erhöht. Dies nehmen wir zum Anlass, um in der Praxis häufiger vorkommende Fragestellungen bei Anwendung der Kleinunternehmerreglung aufzuklären.
Die Betragsgrenze ist eine Nettogrenze. Die bei Regelbesteuerung auf die Umsätze entfallende USt kann daher fiktiv hinzugerechnet werden. Bei einer 20 %igen USt, wird die Grenze derzeit somit bei Umsätzen von EUR 36.000,- bzw. künftig von EUR 42.000,- nicht überschritten (bzw. EUR 33.000,- und EUR 38.500,- bei zur Gänze 10 %iger USt). Zusätzlich darf die Umsatzgrenze einmalig innerhalb von fünf Jahren um maximal 15 % überschritten werden. Aktuell können daher einmalig bei 20 %igen Steuertarif Umsätze bis zu EUR 41.400,- und künftig bis zu EUR 48.300,- erzielt werden (bzw. EUR 37.950,- und EUR 44.275,- bei zur Gänze 10 %iger USt).
Wird die Grenze unterjährig überschritten, werden rückwirkend sämtliche in diesem Jahr erbrachten Leistungen USt-pflichtig. In der Folge ist es durch Beantragung einer UID-Nummer und Rechnungskorrekturen möglich, gegenüber Unternehmen als Kunden die bisher fehlende USt in Rechnung zu stellen. Dadurch kann eine finanzielle Mehrbelastung vermieden werden, je nach Anzahl der bisher gestellten Rechnungen kann dies aber mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sein. Bei Privatpersonen als Kunden ist es nicht möglich, die fehlende USt nachzufordern, was zu einem Liquiditätsverlust führt. Durch Ausnützen der oben dargestellten Toleranzgrenze von 15 % kann ein überraschender Wechsel zur Regelbesteuerung in den meisten Fällen jedoch noch vermieden werden.
Unterschreitet ein/e bisher der Regelbesteuerung unterliegende/r Unternehmer:in (z. B. durch Umsatzrückgänge) die Kleinunternehmergrenze, so kommt zwingend die Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung. Möchte ein Unternehmen weiterhin USt-pflichtig (VSt-berechtigt) bleiben, kann auf die Kleinunternehmerreglung verzichtet werden. Dieser Verzicht bindet den/die Unternehmer:in für die kommenden fünf Jahre. Möchte man die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, müssen sämtliche bisher in diesem Jahr geltend gemachten Vorsteuern und möglicherweise auch Vorsteuern der vergangenen Jahre anteilig rückgezahlt werden. Darüber hinaus sollten die in diesem Jahr bisher mit USt ausgestellten Rechnungen korrigiert werden, da der/die Unternehmer:in die Umsatzsteuer sonst kraft Rechnungslegung schuldet. Auch berechtigen nicht berichtigte Rechnungen bei Unternehmen als Kunden zu keinem Vorsteuerabzug, wobei eine Toleranzregelung der Finanzverwaltung im Einzelfall einen VSt-Abzug ermöglicht.
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