Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Neuregelung der Kammerumlage 1: Entlastungen und wesentliche Änderungen seit 1. Jänner 2019

Online seit 8. Januar 2019, Lesedauer: 1 Min.

Bei der Kammerumlage (KU 1) handelt es sich um eine von allen Mitgliedern der Wirt­schaftskammer Österreich (WKO) grundsätzlich zu entrichtende Pflichtabgabe, die der Finanzierung der Wirtschaftskammer dient. Im Rahmen der Novellierung des Wirt­schaftskammergesetzes wurde eine Neuregelung der Berechnung der KU 1 mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschlossen. Die Änderungen bringen vor allem Entlastungen für Unternehmen mit hohen Vorsteuervolumen und Investitionen in das Anlagevermögen.

Neue Bemessungsgrundlage und Ausnahme von der Kammerumlagepflicht

In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der KU 1 war bisher die gesamte an das Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, Erwerbsteuer, Reverse-Charge-Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigen. Die Neuregelung sieht vor, dass ab 1. Jänner 2019 die die Umsatzsteuer auf getätigte Investitionen (= Vorsteuer) von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um Investitionen handelt, die ertragsteuerlich als Anlagevermögen zu qualifizieren sind. Darunter fallen Investiti­onen in neue, gebrauchte und geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten unter EUR 400,- netto) sowie sämtliche vorsteu­erabzugsberechtigte PKW. Nach wie vor von der Pflicht zur Entrichtung der Kammerumlage gänzlich ausgenommen sind Unternehmen, deren jährliche Nettoumsätze EUR 150.000,- unterschreiten.

Degressiver Staffeltarif bringt Entlastung für Unternehmen

Durch die Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes wurde der allgemeine Steuersatz für die Berechnung der KU 1 von 0,3 % auf 0,29 % gesenkt. Zudem wurde ein degressiver Staffeltarif mit zwei Schwellenwerten eingeführt. Bis zum Schwellenwert von EUR 3 Mio. wird die KU 1 mit 0,29 % der Bemessungsgrundlage berechnet. Übersteigt die Bemessungsgrundlage diesen Schwellen­wert verringert sich für den übersteigenden Betrag der Steuersatz auf 0,2755 %. Wird der zweite Schwellenwert von EUR 32,5 Mio. überschritten, kommt es für den übersteigenden Betrag nochmals zu einer Verringerung des Steuersatzes auf 0,2552 %. Die KU 1 ist vierteljährlich bis spätestens 15. des auf ein Quartal zweitfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Unser Fazit:
In den meisten Fällen wird die KU 1 vom Buchhaltungsprogramm automatisch berechnet. Wir empfehlen Ihnen daher, zu kontrollieren, ob in Ihrem Programm die korrekten Einstellungen für die neue Berechnungsmethode hinterlegt sind.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
791 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
12 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS