Das Vertreterpauschale von angestellten Vertretern musste bisher nicht um steuerfreie Kostenersätze (Diäten, Nacht- und Kilometergelder), die Arbeitgeber:innen ausbezahlt haben, gekürzt werden. Diesen Vorteil hat der Verfassungsgerichtshof nun – mit dem Ziel der Gleichstellung mit anderen Berufsgruppen – gekürzt. Dies führt in zahlreichen Fällen zu höheren Lohnsteuern ab dem Veranlagungsjahr 2018.
Ein Vertreter gemäß der Vertreterpauschalierung liegt vor, wenn die folgenden Kriterien zutreffen. Es muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit vorliegen, das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst sein muss. Innendienste wie bspw. Kundenabrechnungen, Angebote erstellen, usw. dürfen somit nur in einem untergeordneten Ausmaß durchgeführt werden. Die Tätigkeit darf vorrangig nur zur Anbahnung und zum Abschluss von Geschäften durchgeführt werden. Zudem sollte das vorrangige Ziel die Akquisition von Aufträgen darstellen.
Das Vertreterpauschale stellt pauschalierte Werbungskosten dar, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Vertreter mit nichtselbständigen Einkünften steht ein Werbungskostenpauschalbetrag von 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch EUR 2.190,- zu.
Die Bemessungsgrundlage des Pauschales berechnet sich aus den Bruttobezügen abzüglich von steuerfreien Bezügen, sonstigen Bezügen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, etc.) und abzüglich der vom Arbeitgeber refundierten Reisekosten (ab 2018). Durch diese Kürzung verringert sich der Werbekostenanteil, welcher von der Lohnsteuer in Abzug gebracht werden kann. Dies bedeutet, dass Vertreter in Zukunft somit in der Regel höhere Lohnsteuern bezahlen müssen.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen