Mit der Steuerreform 2015/16 wurden österreichischen Banken erstmals Meldeverpflichtungen gegenüber der Finanzverwaltung für größere Kapitaltransfers aufgetragen. Als Teil der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen soll damit der Steuerhinterziehung ein weiterer Riegel vorgeschoben werden.
Die Meldepflicht setzt bei Kapitalabflüssen von Konten und Depots natürlicher Personen ab EUR 50.000,- ein. Geschäftskonten von Unternehmen und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern sind von dieser Regelung jedoch ausgenommen. Um Umgehungen zu vermeiden, sind darüber hinaus auch Überweisungen unter dem Grenzwert von EUR 50.000,- zu melden, sofern bei einer Zusammenrechnung von offenkundig miteinander verbundenen Vorgängen der Grenzwert von EUR 50.000,- erreicht wird.
Bis zum 31.10.2016 haben die Banken erstmalig die Kapitalabflüsse des Zeitraums 1.03.2015 bis 31.12.2015 zu melden. Für den Zeitraum 1.01.2016 bis 31.12.2016 ist die Meldung bis zum 31.01.2017 zu erbringen. Im weiteren Verlauf ist dann ab 2017 die Meldepflicht jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats wahrzunehmen.
Jene natürlichen Personen sowie liechtensteinische Stiftungen und stiftungsähnliche Anstalten, welche vor dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz (im Zeitraum: 1.07.2011 bis 31.12.2012) bzw. mit Liechtenstein (im Zeitraum: 1.01.2012 bis 31.12.2013) Kapital von mehr als EUR 50.000,- nach Österreich rückgeführt haben (sogenannte „Kapitalabschleicher“), sind ebenfalls zu melden. Will man anonym bleiben, so kann mit einer pauschalen Abschlagszahlung i. H. v. 38 % des zugeflossenen Betrags eine Abgeltungswirkung und Strafbefreiung erwirkt werden. Hierzu muss die Bank bis zum 31.03.2016 angewiesen werden. Die Bank hat ihrerseits die Meldung dann bis zum 30.09.2016 an das Finanzamt weiterzuleiten. Erfolgt die Anweisung bis Ende März 2016 nicht, so ergeht eine automatische Meldung über die Kapitalzuflüsse von der Bank an die Finanzverwaltung.
Die Alternative der rechtzeitigen Selbstanzeige (Kriterium: noch keine Tatentdeckung bzw. Strafverfolgungshandlung) wird mit Strafzuschlägen zwischen 5 % bis 30 % (abhängig vom Mehrbetrag der Selbstanzeige) geahndet. Dies Vorgehensweise ist immer dann ratsam, wenn die voraussichtliche Steuernachzahlung geringer als die anonyme Einmalzahlung ausfällt.
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