Die Durchführung von betrieblichen Ausflügen, Feiern, sportlichen Betätigungen und dergleichen wird von vielen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen gleichermaßen geschätzt. Damit eine gut gemeinte Veranstaltung zu keinem bösen Nachspiel führt, sind aus arbeitsrechtlicher Sicht jedoch bestimmte Sachverhalte zu beachten.
Bei der Arbeitszeit handelt es sich in Abgrenzung zur Freizeit im Allgemeinen um jenen Zeitraum, innerhalb dessen sich Arbeitnehmer:innen im Verfügungsbereich ihrer Arbeitgeberin bzw. ihres Arbeitgebers befinden und folglich auch an deren/dessen Weisung gebunden sind. Ob eine betriebliche Veranstaltung daher als Arbeitszeit zu betrachten ist, hängt zunächst davon ab, ob die Teilnahme verbindlich angeordnet wird oder in der freien Entscheidungsgewalt der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers liegt. Die Freiwilligkeit gilt jedoch als gefährdet, wenn Arbeitnehmer:innen aufgrund ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer:innen zur Teilnahme gedrängt werden. Dabei kann vielfach auch schon die Kollegialität zu einer vermeintlichen Anwesenheit zwingen.
Bei der Planung einer Veranstaltung muss bedacht werden, dass Arbeitgeber:innen in Zeiträumen in denen keine Arbeitspflicht besteht (z. B. an Wochenende, Feiertagen, etc.) in der Regel auch keine Teilnahmepflicht begründen können. Denn die Erteilung von Weisungen, die sich auf die Privatsphäre von Arbeitnehmer:innen beziehen, sind grundsätzlich unzulässig. Demzufolge muss bspw. ein Betriebsausflug auf einen Arbeitstag fallen, die dort verbrachte Zeit muss als Arbeitszeit angerechnet werden, Arbeitnehmer:innen dürfen daraus keine Kosten entstehen und die damit verbundenen Anforderungen müssen ihnen auch zumutbar sein (z. B. keine körperlich anstrengende Wanderung, die den Gesundheitszustand gefährdet), damit eine verpflichtende Teilnahme korrekterweise angeordnet werden kann.
Entscheidet sich ein/e Arbeitnehmer:in – trotz Erfüllung dieser Kriterien – dennoch für die Nichtteilnahme an der Veranstaltung, kann von ihr/ihm die Erbringung der regulären Arbeitsleistung eingefordert werden. Bleibt der Betrieb jedoch geschlossen, so müssen sich Arbeitnehmer:innen bei Wegfall eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes (z. B. körperlich zu anstrengende Wanderung) schon Urlaub bzw. Zeitausgleich nehmen, um der gemeinsamen Veranstaltung entgehen zu können.
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