Ein zu hoher Zuverdienst bei laufendem Studium kann zum rückwirkenden Wegfall der Familienbeihilfe und somit zu unangenehmen Rückzahlungen führen. Da immer mehr Studierende jedoch einem Nebenerwerb nachgehen, hat nun auch der Gesetzgeber auf diese Entwicklung reagiert und eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen. Dadurch wird rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die jährliche Zuverdienstgrenze für Studierende von EUR 10.000,- auf EUR 15.000,- angehoben.
Bis zu jenem Kalenderjahr, in denen Studierende ihr 19. Lebensjahr vollenden, bestehen keinerlei Zuverdienstgrenzen, welche die Familienbeihilfe mindern würden. Erzielen Studierende hingegen ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, eigene Einkünfte, darf für den vollen Erhalt der Familienbeihilfe ab 2020 das zu versteuernde Gesamteinkommen den Jahresbetrag von EUR 15.000,- (bislang: EUR 10.000,-) nicht übersteigen. Wird der Betrag von EUR 15.000,- überschritten, ist jener Betrag an Familienbeihilfe zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. Dabei ist – wie schon bisher – für die Zuverdienstgrenze eine „Jahresdurchrechnung“ relevant. Das heißt, es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.
Sollte nach einer Überschreitung dieses Grenzwertes im darauffolgenden Jahr der Grenzbetrag wieder unterschritten werden, so ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommenssteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen dabei nicht.
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