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Exporteure aufgepasst: Nachweis für Ausfuhr erbringen oder Umsatzsteuer bezahlen

Online seit 26. April 2016, Lesedauer: 3 Min.

Warenlieferungen an UnternehmerInnen im Ausland (Mitgliedsstaaten der EU und Drittländer) können nur dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn neben den materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auch Nachweise zur Bestätigung des tatsächlichen Grenzübertritts binnen 6 Monaten nach Lieferung erbracht werden. Sollten die geforderten Nachweise, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, nicht vorgelegt werden können, muss für die entsprechenden Umsatzgeschäfte die Umsatzsteuer entrichtet werden, unabhängig davon, ob diese von der Abnehmerin/dem Abnehmer nachgefordert werden kann oder nicht.

Nachweisdokumentation bei Exporten in das EU-Ausland

Werden bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in das EU-Ausland die Waren durch das österreichische Unternehmen selbst dorthin befördert oder holen ausländische Unternehmen die Waren selbst ab, so reichen bereits Rechnungsdurchschrift, Lieferschein (Bestimmungsort der Lieferung muss ersichtlich sein) bzw. Empfangsbestätigung oder Abholungserklärung aus, um die Nachweispflicht zu erbringen. Werden die Waren via selbständigen Frachtführer oder Spedition versendet, erhält man von diesen die dafür nötigen Versendungsbelege (z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, etc.).'

Nachweisdokumentation bei Exporten in Drittstaaten

Bei Lieferungen in Drittländer verkompliziert sich die Nachweisdokumentation. Im Versendungsfall erbringen auch die div. Versendungsbelege (z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente, etc.) oder die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs den Nachweis. Werden die Waren jedoch selbst befördert bzw. vom Abnehmer abgeholt, so muss eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (versehen mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung) erfolgen oder die elektronische Ausfuhranzeige des e-zoll-Verfahrens muss verwendet werden.

Unser Tipp:
Nach einem persönlich vollzogenen Warenexport (Beförderung) nach China (innerhalb des Reisegepäcks im Zuge eines Auslandsbesuchs) konnte später kein die Steuerfreiheit gewährender Ausfuhrnachweis erbracht werden, da die Zollanmeldung nicht aufbewahrt wurde. Auch die Empfangsbestätigung des chinesischen Kunden reichte hier nicht aus, da es sich um einen Export in ein Drittland handelte. Die Umsatzsteuer musste daher vom Exporteur nachbezahlt werden.
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