Auf einer eigenen Website der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) stehen aufgrund laufender Aktualisierungen mittlerweile umfassende Informationen zum neuen Lockdown-Umsatzersatz bereit. Wichtige Fragen und Antworten werden dabei innerhalb der FAQs geklärt. Wir haben daraus wichtige Informationen zum erweiterten Umsatzersatz für ab dem 17. November 2020 betroffene Betriebe entnommen und für Sie nochmals zusammengefasst.
Für den Lockdown-Umsatzersatz wird derzeit ein neues Eingabeformular erarbeitet, welches spätestens am 23. November 2020 auf FinanzOnline zur Verfügung stehen soll. Betroffene Unternehmen haben darin die Möglichkeit einen Anspruch auf den erweiterten Umsatzersatz für den Zeitraum von 17. November 2020 bis zum Ende der behördlichen Schließung (6. Dezember 2020) zu stellen. Bis wann dieser Antrag spätestens eingebracht werden muss, ist noch nicht geregelt (für die mit Anfang November geschlossenen Betriebe ist derzeit der 15. Dezember 2020 als letztmögliche Antragstellung vorgesehen).
Für die Berechnung des Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der November 2019 herangezogen. Der November wird dann durch die Anzahl der Tage des Novembers dividiert (30 Tage) und mit der Anzahl der Lockdowntage (17. November bis 6. Dezember = 20 Tage) multipliziert. Es wird demnach 2/3 des Novemberumsatzes für die körpernahen Dienstleistungen und den Handel herangezogen und mit dem jeweiligen Umsatzersatz multipliziert. Beispiel Frisör mit EUR 9.000,- Monatsumsatz im November 2019: EUR 9.000,- x 2/3 = EUR 6.000,-; EUR 6.000,- x 0,8 = EUR 4.800,- Umsatzersatz.
Betreffend bisherigen Förderungen oder Kurzarbeit gelten beim erweiterten Umsatzersatz die gleichen Voraussetzungen, wie beim bisherigen Umsatzersatz. Aufgrund von Vorgaben der EU-Kommission ist die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes mit maximal EUR 800.000,- gedeckelt. Dieser Höchstbetrag verringert sich noch, wenn das Unternehmen bereits bestimmte Covid-19-Förderungen erhalten hat. Folgende Förderungen verringern den maximal auszahlbaren Höchstbetrag:
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist daher zwar anhand des vergleichbaren Vorjahresumsatzes (November 2019) zu berechnen, aber gleichzeitig mit dem Betrag gedeckelt, der sich ergibt, wenn vom Höchstbetrag von EUR 800.000,- noch eine der obengenannten Covid-19-Förderungen abzuziehen ist.
Wurde der Umsatzersatz bereits beantragt, so muss – sofern sich der Grad der direkten Betroffenheit nicht geändert hat – kein neuerlicher Antrag gestellt werden. Unternehmen die ihren Antrag auf Umsatzersatz bereits genehmigt bekommen haben, wird automatisch der zusätzliche Betrag für Dezember 2020 auf das von ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.
War das Unternehmen bisher jedoch nur teilweise direkt vom zweiten Lockdown betroffen und hat sich die direkte Betroffenheit ab 17. November 2020 erhöht, so muss ein neuer Antrag eingebracht werden, wenn bereits ein teilweiser Umsatzersatz beantragt wurde.
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