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Anpassung von unternehmensrechtlicher und steuerlicher Gewinnermittlung: Zulässigkeit pauschaler Forderungswertberichtigungen und pauschaler Rückstellungen

Online seit 1. Juni 2021, Lesedauer: 3 Min.

Abweichend vom Unternehmensrecht durften Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen im Steuerrecht bisher nicht pauschal gebildet werden, sondern mussten immer auf Basis eines konkreten Einzelfalles errechnet werden. Dadurch kam es regelmäßig zu einem Auseinanderklaffen zwischen der unternehmensrechtlichen und der steuerlichen Gewinnermittlung. Eine Neuerung im Steuerrecht schafft dafür nun Abhilfe.

Neue Regelung zur Bildung pauschaler Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen

Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz können nunmehr für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, unter bestimmten Voraussetzungen Forderungswertberichtigungen bzw. Rückstellungen auch im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung pauschal gebildet werden. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Berechnung nur aufgrund von Schätzungen möglich ist und diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruht. In diesem Zusammenhang verweist die neue Regelung in § 6 Z 2 EstG bzw. § 9 Abs 3 EstG auf § 201 Abs 2 Z 7 UGB, und somit auf die bereits bisher im Unternehmensrecht geltende Vorschrift. Hier heißt es, dass Schätzungen stets nach dem bestmöglichen Verfahren vorzunehmen sind (z. B. durch Berücksichtigung der aktuellsten verfügbaren Daten, eine vorsichtige Bewertung und das Heranziehen objektiver Grundlagen).

Im Bereich der Rückstellungen ist eine pauschale Bildung jedoch nur für Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten möglich. Somit ist die pauschale Ermittlung für alle anderen Rückstellungen (Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder, Drohverlustrückstellungen) auch künftig nicht möglich. Weiters sind Aufwandsrückstellungen (Aufwände ohne Verpflichtungscharakter gegenüber Dritten) steuerlich weiterhin nicht anerkannt. Wichtig ist zu beachten, dass durch diese Neuregelung auch Forderungen pauschalwertberichtigt werden können, die in früheren Wirtschaftsjahren entstanden sind. Gleiches gilt für Rückstellungen, bei denen der Anlass für deren erstmalige Bildung in früheren Wirtschaftsjahren liegt. Diese „Altbestände“ wirken sich jedoch nicht sofort in voller Höhe aus, sondern sind über fünf Jahre zu verteilen.

Beispiel zur Auswirkung der neuen Regelung

Die offenen Forderungen per 31.12.2021 betragen EUR 1.500.000,- und eine pauschale Wertberichtigung von 2 % ergibt somit rechnerisch EUR 30.000,-. Per 31.12.2020 betrugen die Forderungen EUR 1.000.000,- und die rechnerische pauschale Wertberichtigung daher EUR 20.000,-. Der im Jahr 2021 erfolgte Anstieg von EUR 10.000,- wirkt sich zur Gänze aus, die Berücksichtigung des Altbestandes jedoch nur in Höhe von EUR 4.000,- (ein Fünftel). In Summe können somit EUR 14.000,- als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Unser Fazit:
Durch die nunmehrige Neuregelung kommt es zu einer weiteren Anpassung von unternehmensrechtlicher und steuerlicher Gewinnermittlung, die aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen ist. Weiterführende Fragen zur Auswirkungen auf Ihre betriebliche Situation klären wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch.
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