Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die für 1. Jänner 2021 geplante Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten bereits vergangenes Jahr um ein halbes Jahr auf 1. Juli 2021 verschoben. Die Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter:innen sollte somit erst auf Beendigungen anzuwenden sein, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden. Ganz aktuell wurde nunmehr eine neuerliche Verschiebung um drei Monate auf 1. Oktober 2021 beschlossen.
Die vom Unternehmen einzuhaltende, gestaffelte Kündigungsfrist beträgt künftig auch bei Arbeiter:innen bis zum vollendeten 2. Dienstjahr sechs Wochen. Nach dem vollendeten 2. Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate. Kündigungstermin ist dabei immer der letzte Tag eines Kalendervierteljahres. Die von den Arbeitnehmer:innen einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt hingegen grundsätzlich nur einen Monat zum Monatsletzten. Es ist aber möglich, gleiche Fristen und Termine wie für den/die Arbeitgeber:in zu vereinbaren.
Ausnahmen zu obiger Regelung sind nur für Branchen mit überwiegenden Saisonbetrieben vorgesehen. Hier können kollektivvertraglich kürzere Kündigungsfristen zur Anwendung gelangen. Da aber noch nicht endgültig geklärt ist, welche Branchen als typische Saisonbranchen gelten, wurde in einigen Kollektivverträgen vorsichtshalber schon die Regelung aufgenommen, dass eine Kündigungsmöglichkeit nicht nur zum Quartalsende, sondern immer zum Ende des Monats bzw. zum 15. jeden Monats besteht.
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