Flexible ortsunabhängige Arbeitsmodelle sind aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken und es ist davon auszugehen, dass diese in Zukunft noch stärker in Anspruch genommen werden. Bei grenzĂźberschreitender Mobilität hat dies auch maĂgebliche Auswirkungen auf die Frage, welcher Staat fĂźr Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig ist.
Eines der Grundprinzipien des europäischen Sozialversicherungsrechts ist, dass eine Person nur in einem Mitgliedstaat versichert sein darf. Welcher Mitgliedstaat das ist, richtet sich nach der VO (EG) Nr. 883/2004. Grundsätzlich gilt hier bei grenzßberschreitender Arbeit, dass dann nicht mehr der Tätigkeitsstaat, sondern der Wohnortsstaat von Dienstnehmer:innen zuständig ist, wenn das Arbeitsausmaà im Wohnortsstaat einen Anteil von 25 % ßbersteigt.
Mit Beginn der Pandemie im Frßhjahr 2020 wurden in den EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten und der Schweiz Sonderregelungen fßr die grenzßberschreitende Telearbeit vereinbart. Ein Hauptziel war, die ZugehÜrigkeit zur Sozialversicherung eines Staates durch grenzßberschreitende Telearbeit während der Pandemie nicht abzuändern. Diese COVID-Sonderregelungen waren bis zum 30.06.2023 im Zusammenhang mit grenzßberschreitender Telearbeit anwendbar.
Seit 01.07.2023 fĂźhrt grenzĂźberschreitende Telearbeit zu einer Ănderung des zuständigen Staates, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit im Wohnortsstaat im Homeoffice erledigt wird und keine andere Regelung zur Anwendung kommt. Ein âwesentlicher Teilâ wird â gemessen an der Arbeitszeit und/oder am Einkommen â mit 25 % der Gesamttätigkeit beziffert.
Als Ausnahme hiervon wurde mit 01.07.2023 eine multilaterale Rahmenvereinbarung (Multilateral Framework Agreement) geschaffen. Diese soll es fßr Arbeitnehmer:innen der daran teilnehmenden EU-Staaten ermÜglichen, bei grenzßberschreitendem Homeoffice auch bei einem hÜheren Arbeitsausmaà im Wohnortsstaat weiterhin bei der Versicherung im Tätigkeitsstaat zu verbleiben. Voraussetzung fßr die Anwendung der Ausnahmeregelung ist ein Ausmaà des Homeoffice im Wohnortsstaat zwischen 25 % und weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit. Weiters ist die Anwendung der Ausnahmevereinbarung zwingend antragsgebunden, da durch Ausnahmevereinbarung die ausländische Zuständigkeit ausgesetzt wird und die zuständige Stelle im Ausland darßber informiert werden muss.
â*â zeigt erforderliche Felder an