Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Homeoffice im EU-Ausland: Neue Entwicklungen hinsichtlich der SV-Zuständigkeit

Online seit 20. Juli 2023, Lesedauer: 3 Min.

Flexible ortsunabhängige Arbeitsmodelle sind aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken und es ist davon auszugehen, dass diese in Zukunft noch stärker in Anspruch genommen werden. Bei grenzüberschreitender Mobilität hat dies auch maßgebliche Auswirkungen auf die Frage, welcher Staat für Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig ist.

Grenzßberschreitende Tätigkeiten (Telearbeit) im EU-Bereich

Eines der Grundprinzipien des europäischen Sozialversicherungsrechts ist, dass eine Person nur in einem Mitgliedstaat versichert sein darf. Welcher Mitgliedstaat das ist, richtet sich nach der VO (EG) Nr. 883/2004. Grundsätzlich gilt hier bei grenzüberschreitender Arbeit, dass dann nicht mehr der Tätigkeitsstaat, sondern der Wohnortsstaat von Dienstnehmer:innen zuständig ist, wenn das Arbeitsausmaß im Wohnortsstaat einen Anteil von 25 % übersteigt.

Pandemie-Sonderregelung nicht mehr anwendbar

Mit Beginn der Pandemie im Frßhjahr 2020 wurden in den EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten und der Schweiz Sonderregelungen fßr die grenzßberschreitende Telearbeit vereinbart. Ein Hauptziel war, die ZugehÜrigkeit zur Sozialversicherung eines Staates durch grenzßberschreitende Telearbeit während der Pandemie nicht abzuändern. Diese COVID-Sonderregelungen waren bis zum 30.06.2023 im Zusammenhang mit grenzßberschreitender Telearbeit anwendbar.

Neuerungen rund um Art 13 der VO 833/2004 seit 01.07.2023

Seit 01.07.2023 fĂźhrt grenzĂźberschreitende Telearbeit zu einer Ă„nderung des zuständigen Staates, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit im Wohnortsstaat im Homeoffice erledigt wird und keine andere Regelung zur Anwendung kommt. Ein „wesentlicher Teil“ wird – gemessen an der Arbeitszeit und/oder am Einkommen – mit 25 % der Gesamttätigkeit beziffert.

Als Ausnahme hiervon wurde mit 01.07.2023 eine multilaterale Rahmenvereinbarung (Multilateral Framework Agreement) geschaffen. Diese soll es für Arbeitnehmer:innen der daran teilnehmenden EU-Staaten ermöglichen, bei grenzüberschreitendem Homeoffice auch bei einem höheren Arbeitsausmaß im Wohnortsstaat weiterhin bei der Versicherung im Tätigkeitsstaat zu verbleiben. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung ist ein Ausmaß des Homeoffice im Wohnortsstaat zwischen 25 % und weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit. Weiters ist die Anwendung der Ausnahmevereinbarung zwingend antragsgebunden, da durch Ausnahmevereinbarung die ausländische Zuständigkeit ausgesetzt wird und die zuständige Stelle im Ausland darüber informiert werden muss.

Unser Fazit:
Mit Stand September 2023 haben folgende EU-/EWR-Staaten die Vereinbarung bereits unterzeichnet (alphabetisch gereiht): Belgien, Deutschland, Finnland, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Slowakei, Spanien und Tschechien. Bitte beachten Sie, dass dennoch immer von dem/der betroffenen Arbeitnehmer:in ein Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelung gestellt werden muss.
Wir bemĂźhen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur VerfĂźgung zu stellen. 
War dieser Beitrag fĂźr Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir wĂźrden uns Ăźber Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

„*“ zeigt erforderliche Felder an

SchĂśn, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir wĂźrden uns Ăźber
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
698 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
8 Personen haben diesen Beitrag als nĂźtzlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 90 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht fßr kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kßmmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstßtzen Sie auf AugenhÜhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persÜnlich fßr Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge kÜnnten Sie auch interessieren:

ZurĂźck zu den Informationen

Wir lesen gerne BĂźcher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS WirtschaftsprĂźfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS