Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Hohe Inflation und Personalrückstellungen im UGB: Ist eine Anpassung des Realzinssatzes erforderlich?

Online seit 17. April 2023, Lesedauer: 3 Min.

Die Zeiten von niedrigen Inflationsraten und niedrigen Zinsen sind vorbei. Für das Jahr 2022 betrug die Inflationsrate im Durchschnitt 8,6 % und für März 2023 wurde eine Inflationsschnellschätzung von 9,1 % verlautbart. Inwieweit insbesondere die aktuell deutlich über dem Zinsniveau liegende Inflation zu signifikant höheren Erfüllungsbeträgen bei Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen führen kann, soll nachfolgend aufgezeigt werden.

Realzinssatz als Kombination von Rechnungszinssatz und Gehaltssteigerungen

In der Praxis erfolgt die Berechnung der Abfertigungs- und/oder Jubiläumsgeldverpflichtungen regelmäßig nach der so genannten „Nettomethode“ durch Anwendung eines Realzinssatzes auf den aktuellen Jahresbezug des Berechtigten. Dabei wird der Realzinssatz aus dem Rechnungszinssatz und den erwarteten durchschnittlichen Erhöhungen der künftigen Zahlungen (erwartete Bezugserhöhungen, nicht nur erwartete Geldentwertungsrate) abgeleitet. Grundsätzlich gilt, dass ein höherer Realzinssatz zu einer niedrigeren Rückstellung und ein niedriger Realzinssatz zu einer höheren Rückstellung führt.

Um etwaige Schwankungen beim Rechnungszinssatz auszugleichen, war es bisher üblich für die Berechnung einen 7- oder 10-jährigen Durchschnittzinssatz an Stelle eines Stichtagszinssatzes heranzuziehen. Aufgrund des niedrigen Zinsniveaus der letzten Jahre liegen diese Durchschnittszinssätze per 31.12.2022 nun aber bei geringen 1,48 % bzw. 1,79 % und somit deutlich unter dem Stichtagszinssatz von 3,59 %. In Kombination mit der überdurchschnittlich hohen Inflation, und somit überdurchschnittlich hohen Bezugserhöhungen, führt dies aktuell zu einem Negativzinssatz, wodurch Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen erheblich ansteigen.

Umstellung auf einen Stichtagszinssatz als Alternative

Um die für den Jahresabschluss negativen Konsequenzen einer außerordentlich hohen Rückstellungsdotation zu vermeiden, ist es nun möglich, vom Durchschnittszinssatz auf einen Stichtagszinssatz umzustellen. Aufgrund des Grundsatzes der Bilanzstetigkeit, kann diese Umstellung jedoch nur begründet erfolgen und es sind die Auswirkungen der Umstellung im Anhang zahlenmäßig anzugeben. Als Ergebnis kann bei Anwendung des Stichtagszinssatzes derzeit noch mit einem (gering) positiven Realzinssatz gerechnet werden, wodurch sich ein deutlich geringerer Rückstellungsbetrag als beim Durchschnittszinssatz ergibt. Gegenüber dem Rückstellungsbetrag des Vorjahres wird es aber auch beim Stichtagszinssatz zu einem Anstieg kommen.

Unser Fazit:
Die richtige Berechnung des Realzinssatzes kann erhebliche Auswirkungen auf das Jahresergebnis und die Eigenkapitalquote eines Unternehmens haben. Wir empfehlen daher, die Auswirkungen der Zinssatzentwicklung und der Bezugserhöhungen gemeinsam zu diskutieren und zu analysieren.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
870 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
46 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 90 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS