Mit 1. Jänner 2018 ist eine Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes in Kraft getreten. Für österreichische Unternehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, ergeben sich Verschärfungen in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht. Die Umsatzsteuersätze werden hingegen leicht gesenkt. Der Normalsteuersatz beträgt seit 1. Jänner 2018 7,7 %, der reduzierte Umsatzsteuersatz 2,5 % und der Steuersatz für Beherbergung 3,7 %.
Seit 1. Jänner 2018 ist weltweiter Umsatz für Steuerpflicht maßgeblich
Bis dato konnten ausländische UnternehmerInnen ihre in der Schweiz erbrachten Leistungen bis zur Umsatzgrenze von CHF 100.000,- umsatzsteuerfrei verrechnen, da erst bei Überschreitung dieser Grenze die Umsatzsteuerpflicht ausgelöst wurde. Der daraus resultierende Wettbewerbsnachteil für schweizer Unternehmen gilt als Hauptgrund für die Verschärfung des Mehrwertsteuergesetzes. Seit 1. Jänner 2018 wird ein ausländischer Unternehmer bereits ab einem Umsatz von CHF 1,- in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, wenn er weltweit die Umsatzgrenze von CHF 100.000,- überschreitet.
Ausnahme für steuerbare Dienstleistungen in der Schweiz
Erbringt ein/e ausländische/r UnternehmerIn allerdings ausschließlich Leistungen, die in der Schweiz der sogenannten Bezugsteuer unterliegen, so fällt er unabhängig von der Höhe des Umsatzes nicht unter die neue Regelung. In diesen Fällen hat der/die Schweizer LeistungsempfängerIn die Steuer an den Fiskus abzuführen. Es handelt sich dabei um Dienstleistungen, die am Empfängerort (Schweiz) steuerbar sind (bspw. Beratungsleistungen, Leistungen von Rechtsanwälten). Lieferungen fallen nicht unter diese Ausnahme.
Umsatzsteuerregistrierung in der Schweiz nötig
Wird ein/e ausländische/r UnternehmerIn in der Schweiz steuerpflichtig, hat er/sie sich innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu registrieren. Es ist zudem ein Fiskalvertreter zu bestellen und eine Sicherheitsleistung iHv 3 % des erwarteten Inlandsumsatzes entweder durch eine Bankbürgschaft oder durch Bareinzahlung auf ein Konto der eidgenössischen Steuerverwaltung zu hinterlegen. Zudem sind in der Regel vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.