Um den Verkauf von Elektrofahrzeugen anzukurbeln wurden in den letzten Jahren unter anderem auch im Steuerrecht Anreize geschaffen. Wir haben fรผr Sie die in รsterreich aktuell geltenden steuerlichen Begรผnstigungen fรผr Unternehmen zusammengefasst.
Grundsรคtzlich kรถnnen Unternehmer fรผr die Anschaffung und den Betrieb von PKWs keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies gilt unabhรคngig davon, in welchem Ausmaร der PKW fรผr das Unternehmen genutzt wird. Auch bei ausschlieรlicher Nutzung im Unternehmen steht per Gesetz somit kein Vorsteuerabzug zu. Ausgenommen hiervon waren und sind sogenannte Fiskal-LKWs (z. B. VW Sharan, Ford Galaxy, Mercedes Vito), also Fahrzeuge, die laut Definition des Finanzministeriums nicht als PKW gelten.
Im Jahr 2016 wurde nun der Anreiz geschaffen, auch fรผr reine Elektrofahrzeuge (nicht fรผr Hybridfahrzeuge) einen Vorsteuerabzug vorยญnehmen zu kรถnnen. Dabei gilt der Vorsteuerabzug fรผr die Anschaffung sowie fรผr sรคmtliche laufenden Kosten. Jedoch ist der steuerliche Vorteil bei der Anschaffung betraglich eingeschrรคnkt. Sofern der Anschaffungspreis des Elektrofahrzeugs รผber EUR 40.000,- liegt, entfรคllt der Vorsteuerabzug teilweise. Ab einem Anschaffungspreis รผber EUR 80.000,- entfรคllt er zur Gรคnze. Zu beachten ist, dass diese Einschrรคnkungen laut Ansicht der Finanzbehรถrden fรผr die Anschaffung von Ladestationen und fรผr die laufenden Kosten von Strom als Treibstoff keine Auswirkung haben. Hier steht immer der volle Vorsteuerabzug zu. Zusรคtzlich sind Elektrofahrzeuge seit 2016 von der Normverbrauchsabgabe (NoVa) und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
In vielen Unternehmen kรถnnen Dienstfahrzeuge von Mitarbeiter:innen auch unentgeltlich privat genutzt werden. Fรผr diesen Vorteil ist monatlich ein vom Anschaffungspreis abhรคngiger abgabepflichtiger Sachbezug abzurechnen. Fรผr reine Elektrofahrzeuge ist seit 2016 nun der Sachbezugswert mit EUR 0,- anzusetzen. Die unentgeltliche Privatnutzung von Dienstfahrzeugen ist somit ohne zusรคtzliche Belastungen mit Abgaben fรผr Mitarbeiter:innen mรถglich. Positiv ist weiters, dass laut aktuellen Auskรผnften der Finanz-behรถrden dieser Vorteil nicht ausschlieรlich auf Mitarbeiter:innen eingeschrรคnkt ist, sondern auch bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschรคftsfรผhrern zur Anwendung gelangen soll. Einzelunternehmer:innen mรผssen hingegen weiterhin einen steuer-pflichtigen Privatanteil ausscheiden.
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