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Familienheimfahrten mit Firmenfahrzeug: Ansatz von Sachbezug als Werbungskosten

Online seit 23. Januar 2018, Lesedauer: Min.

Liegt der Arbeitsplatz von Personen von ihrem Familienwohnsitz so weit entfernt, dass ihnen ein tägliches Pendeln nicht zugemutet werden kann, können die dadurch entstehenden Kosten für die doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten in der Regel als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat am 21. Juli 2017 entschieden, dass selbst Familienheimfahrten mit einem Firmenfahrzeug als Werbungskosten angesetzt werden können, wenn Steuerpflichtigen dadurch zusätzliche Kosten – z. B. in Form eines Sachbezugs – entstanden sind.

Sachverhalt: Familienheimfahrten als Werbungskosten trotz Zweitwohnsitz

Im behandelten Fall (RV/2101365/2016) unterhielt der gewerberechtliche Geschäftsführer einer österreichischen GmbH – neben seinem Familienwohnsitz in Deutschland – aufgrund der großen Entfernung auch eine Zweitwohnung in Arbeitsnähe. Vom Arbeitgeber wurde ihm ein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt, für welchen hinsichtlich der Privatnutzung der höchste Sachbezug ange­setzt wurde, da der Geschäftsführer 46-mal jährlich zu seiner Familie fuhr und folglich mit seinem Dienstfahrzeug die geringfügige Privatnutzungsgrenze für den halben Sachbezug von max. 6.000 km pro Jahr deutlich überschritt. Der Geschäftsführer bezifferte die dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten in seiner Arbeitnehmerveranlagung, sollte dafür jedoch Fahrtenbuchaufzeichnungen nachweisen, die er nicht geführt hat.

Entscheidung: Anerkennung der Familienheimfahrten als Werbungskosten

Im konkreten Sachverhalt war strittig, ob die durch die Ansetzung des höchsten Sachbezugs für den Geschäftsführer entstandenen Kosten als Werbungskosten angesehen werden können. Obgleich der Geschäftsführer kein Fahrtenbuch geführt hatte, wurde in freier Beweiswürdigung die von ihm vorgelegte Aufstellung vom BFG letztlich als glaubhaft angesehen. Die nachgewiesenen Familienheim­fahrten machten dabei rund 90 % aller durch den Sachbezug von EUR 8.400,- abgegoltenen Privatfahrten aus und stellten für den Geschäftsführer daher Kosten in Höhe von über EUR 7.500,- dar. Aufgrund der festgelegten Sachbezugswertobergrenze für Familien­heimfahrten von EUR 3.672,- jährlich, blieben die zusätzlich absetzbaren Werbungskosten jedoch auf diesen Betrag beschränkt.

Unser Fazit:
Familienheimfahrten können nur dann als Werbungskosten angesetzt werden, wenn für Steuerpflichtige tatsächlich zusätzliche Kosten angefallen sind. Wenn ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, können diese Mehrausgaben bspw. aus einem Sachbezug resultieren. Der Nachweis muss dabei nicht zwingend mithilfe eines Fahrtenbuches erfolgen, es erleichtert diesen jedoch erheblich.
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