Liegt der Arbeitsplatz von Personen von ihrem Familienwohnsitz so weit entfernt, dass ihnen ein tรคgliches Pendeln nicht zugemutet werden kann, kรถnnen die dadurch entstehenden Kosten fรผr die doppelte Haushaltsfรผhrung und fรผr Familienheimfahrten in der Regel als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat am 21. Juli 2017 entschieden, dass selbst Familienheimfahrten mit einem Firmenfahrzeug als Werbungskosten angesetzt werden kรถnnen, wenn Steuerpflichtigen dadurch zusรคtzliche Kosten โ z. B. in Form eines Sachbezugs โ entstanden sind.
Im behandelten Fall (RV/2101365/2016) unterhielt der gewerberechtliche Geschรคftsfรผhrer einer รถsterreichischen GmbH โ neben seinem Familienwohnsitz in Deutschland โ aufgrund der groรen Entfernung auch eine Zweitwohnung in Arbeitsnรคhe. Vom Arbeitgeber wurde ihm ein Firmen-PKW zur Verfรผgung gestellt, fรผr welchen hinsichtlich der Privatnutzung der hรถchste Sachbezug angeยญsetzt wurde, da der Geschรคftsfรผhrer 46-mal jรคhrlich zu seiner Familie fuhrย und folglich mit seinem Dienstfahrzeug die geringfรผgige Privatnutzungsgrenze fรผr den halben Sachbezug von max. 6.000 km pro Jahr deutlich รผberschritt. Der Geschรคftsfรผhrer bezifferte die dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten in seiner Arbeitnehmerveranlagung, sollte dafรผr jedoch Fahrtenbuchaufzeichnungen nachweisen, die er nicht gefรผhrt hat.
Im konkreten Sachverhalt war strittig, ob die durch die Ansetzung des hรถchsten Sachbezugs fรผr den Geschรคftsfรผhrer entstandenen Kosten als Werbungskosten angesehen werden kรถnnen. Obgleich der Geschรคftsfรผhrer kein Fahrtenbuch gefรผhrt hatte, wurde in freier Beweiswรผrdigung die von ihm vorgelegte Aufstellung vom BFG letztlich als glaubhaft angesehen. Die nachgewiesenen Familienheimยญfahrten machten dabei rund 90 % aller durch den Sachbezug von EUR 8.400,- abgegoltenen Privatfahrten aus und stellten fรผr den Geschรคftsfรผhrer daher Kosten in Hรถhe von รผber EUR 7.500,- dar. Aufgrund der festgelegten Sachbezugswertobergrenze fรผr Familienยญheimfahrten von EUR 3.672,- jรคhrlich, blieben die zusรคtzlich absetzbaren Werbungskosten jedoch auf diesen Betrag beschrรคnkt.
โ*โ zeigt erforderliche Felder an