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„Familienbonus Plus“ ab 2019: Ausgestaltung und einige Rechenbeispiele

Online seit 12. Januar 2018, Lesedauer: 4 Min.
Ausgestaltung des Familienbonus Plus mit Rechenbeispielen

Am 10. Jänner 2018 hat die Bundesregierung im Ministerrat die Einführung eines neuen Steuerabsetzbetrags für Kinder mit dem Namen „Familienbonus Plus“ beschlossen. Dieser soll mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten und steuerliche Entlastungen im Ausmaß von EUR 1,5 Mrd. für 700.000 Familien und 1,2 Mio. Kinder mit sich bringen. Wie dieser nun konkret aussehen wird und wer, mit welcher steuerlichen Entlastung rechnen darf, haben wir für Sie aufbereitet.

Ausgestaltung des Familienbonus Plus

Mit dem Familienbonus Plus steht Eltern ein nicht negativsteuerfähiger Absetzbetrag in Höhe von EUR 1.500,- pro Kind und Jahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, sofern ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Auch bei volljährigen Kindern soll der Familienbonus zustehen, sofern für diese Kinder noch Familienbeihilfe bezogen wird. In diesen Fällen reduziert sich dieser jedoch auf EUR 500,- pro Kind und Jahr. Wahlweise kann der Absetzbetrag von einem Elternteil beantragt oder auf beide Elternteile aufgeteilt werden. Die Beantragung kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung (ab 2019) oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (für 2019 ab 2020) erfolgen. Im Gegenzug entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr. Da alleinerziehende bzw. alleinverdienende GeringverdienerInnen von dieser Maßnahme voraussichtlich weniger stark profitieren, sollen Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag noch angehoben werden.

Rechenbeispiele für den neuen Absetzbetrag

 Aufgrund des derzeitigen Steuertarifstufenmodells würde der Familienbonus bei Angestellten und ArbeiterInnen ab einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.256,- eines Elternteils greifen, da erst ab diesem Betrag Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird und der Familienbonus nicht negativsteuerfähig ist. Ab einem Bruttomonatsgehalt von mehr als EUR 1.852,- eines Elternteils, könnte der Absetzbetrag von EUR 1.500,- (ohne Berücksichtigung anderer Absetz- und Freibeträge!) voll ausgeschöpft werden. Bei zwei Kindern ist dafür mind. ein Einzelbruttogehalt von über EUR 2.276,-, bei drei Kindern eines von über EUR 2.700,- nötig.

Unser Fazit:
Im Ministerrat wurden erst die Grundsätze des neuen Familienbonus Plus beschlossen. Die weitere Ausgestaltung des Gesetzestextes liegt nun bei den Bundesministerien für Finanzen sowie Familien und Jugend.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
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