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EU-Whistleblower-Richtlinie und HinweisgeberInnenschutz-Gesetz: Erste Hinweise zur (baldigen) Umsetzung

Online seit 10. November 2022, Lesedauer: 2 Min.

Bereits am 16. Dezember 2019 trat die EU-Richtlinie (EU) 2019/1937 in Kraft, mit dem Ziel Rechtssicherheit und Vertraulichkeit für HinweisgeberInnen („Whistleblower“) zu schaffen, die betriebliche Verstöße gegen das Unionsrecht melden (möchten). Durch die Umsetzung auf Unternehmensebene sollen Missstände aufgedeckt und unterbunden werden, ohne dass die meldenden Personen dafür zivil-, straf-, arbeits- oder verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden können.

Schutzmaßnahmen für Betroffene im Unternehmen

Geschützt sind HinweisgeberInnen im privaten und öffentlichen Sektor, die Verstöße von öffentlichem Interesse gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen. Voraussetzung für den Schutz ist, dass zum Meldezeitpunkt ausreichend Grund zur Annahme der Wahrheit der Information bestand. Diese Anforderung ist eine wichtige Schutzvorkehrung gegen böswillige oder missbräuchliche Meldungen, da sie gewährleistet, dass Personen keinen Schutz erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung willentlich und wissentlich falsche oder irreführende Informationen gemeldet haben. Der HinweisgeberInnenschutz soll dadurch gewährt werden, dass juristische Personen mit zumindest 50 ArbeitnehmerInnen verpflichtend werden, interne sowie externe Kanäle und Verfahren für anonyme Meldungen und Folgemaßnahmen einzurichten.

Aktueller Stand zur Umsetzung in Österreich

Bereits seit 17. Dezember 2021 sollten die Europäischen Mitgliedsstaaten die EU-Richtlinie national umgesetzt haben. Bis dato wurde in Österreich jedoch noch kein Gesetz beschlossen. Als Begründung wird die hohe Komplexität der EU-Richtlinie angeführt. Derzeit liegt der Gesetzesentwurf zum HinweisgeberInnenschutz-Gesetz (HSchG) dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zur Verabschiedung vor, weshalb eventuell bereits in Kürze mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zur rechnen ist. Bei Verstößen gegen das HinweisgeberInnenschutz-Gesetz sollen Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 20.000,- vorgesehen werden.

Unser Fazit:
Alle Meldungen von Verstößen müssen künftig in den betroffenen Unternehmen dokumentiert und Folgemaßnahmen ergriffen werden. Dabei ist auf die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber:innen zu achten, um diese vor etwaigen Folgen zu schützen. Wir empfehlen rasch nach Gesetzwerdung ein internes Hinweisgeber:innensystem mit den entsprechenden Prozessen aufzusetzen.
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