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Erstes Infopaket zur "Lockdown-Kurzarbeit" der WKOÖ: Zur Vorgehensweise bei der Corona-Kurzarbeit Phase 3

Online seit 18. November 2020, Lesedauer: 1 Min.

Im Corona-Chefinfo-Newsletter der WKOÖ vom 16.11.2020 wurden bereits erste Details für die Beantragung der neuen Kurzarbeit ab November 2020 veröffentlicht. Klargestellt wurde darin, dass alle (und somit nicht nur die von Geschäftsschließungen betroffenen) Unternehmen rückwirkende Kurzarbeitsanträge mit einem Beginn ab 1. November 2020 bis zum Ende des Lockdowns einbringen können. Nachfolgend haben wir für Sie die wesentlichen Eckpunkte des Newsletters zur Corona-Lockdown-Kurzarbeit Phase 3 zusammengefasst.

Differenzierte Vorgehensweise bei bereits eingebrachten Kurzarbeitsanträgen

Haben Unternehmen bereits Kurzarbeitsanträge eingebracht, muss eine differenzierte Vorgangsweise verfolgt werden. Für den Fall, dass das bereits eingebrachte Begehren ein Arbeitsvolumen zwischen 30 % und 70 % vorsieht und nun eine weitere Herabsetzung der Arbeitszeit unter 30 % Arbeitsvolumen erforderlich ist, muss ein Änderungsbegehren auf Erhöhung des maximalen Arbeitszeitausfalls auf über 70 % eingebracht werden. Die Einbringung derartiger Änderungsbegehren auf Erhöhung des maximalen Arbeitszeitausfalles von über 70 % (und einer damit verbundenen Erhöhung des Bewilligungsbetrages) ist dabei jederzeit nachträglich bis spätestens zum Ende des genehmigten Kurzarbeitszeitraumes möglich. Voraussetzung dafür ist die Übermittlung der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung sowie die explizite Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitgeberInnen (seitens der WKO sollte eine Pauschal-Zustimmung vorliegen) und der jeweiligen ArbeitnehmerInnen. Am bisherigen Einreich- bzw. Bewilligungsprozedere (direkt via eAMS-Konto) ändert sich nichts.

Für den Fall, dass eine Unterschreitung der 30 % (z. B. ein Begehren mit 10 % Arbeitsvolumen) bereits beantragt (und bewilligt) wurde und nun aufgrund des Lockdowns eine Reduktion des Arbeitsvolumens auf 0 % erforderlich ist, ist nach derzeitigem Stand der Dinge vorerst kein neues Begehren einzubringen. Hier können die im Zeitraum des Lockdowns anfallenden 100 % Ausfallstunden im Rahmen dieses Begehrens mit dem AMS abgerechnet werden.

Betrachtung der Einhaltung von Kurzarbeit erfolgt pro Unternehmen und MitarbeiterIn

Generell ist wichtig, dass im Rahmen der beihilfenrechtlichen Prüfung immer eine Betrachtung pro Unternehmen und pro einzelnem bzw. einzelner MitarbeiterIn für den gesamten Beihilfenzeitraum erfolgt. Das bedeutet, dass die beantragten Ausfallstunden pro Betrieb und pro MitarbeiterIn durchgerechnet werden.  Wurde ein Begehren von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 mit 10 % Arbeitsvolumen eingebracht und bewilligt, wird vom AMS geprüft, ob bei jeder einzelnen Mitarbeiterin bzw. jedem einzelnem Mitarbeiter im maximal 6-monatigen Betrachtungszeitraum und auch vom gesamten Betrieb 10 % Arbeitsvolumen erreicht werden. Dabei ist es auch (ohne Änderungsbegehren) zulässig, dass an einzelnen Tagen/Wochen/Monaten das beantragte Mindestarbeitsvolumen (z. B. 10 %) unterschritten wird.

Ein Arbeitszeitausfall von durchschnittlich mehr als 90 % ist für Betriebe der Lockdown-Branchen zulässig, wenn und soweit sie während des Lockdowns nicht arbeiten bzw. weniger als 10 % Arbeitszeit erreichen. Die dafür nötige Änderung in den AMS Richtlinien sowie eine Anpassung der dahingehend bundesgesetzlichen Bestimmungen ist in Vorbereitung.

Entfall der 50 %igen Ausbildungspflicht bei Lehrlingen

Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Lehrlingen mindestens 50 % der Ausfallzeit für Weiterbildung zu verwenden, ist in der Zeit des Lockdowns kein Rückforderungsgrund der Beihilfe. Diese Regelung gilt für alle Betriebe in Kurzarbeit.

 

Voraussetzung eines voll entlohnten Kalendermonats

Wichtig ist, dass für die Einbeziehung von ArbeitnehmerInnen in die Kurzarbeit ausdrücklich ein vollentlohntes Kalendermonat vor Kurzarbeit vorausgesetzt wird. Diese Thematik wurde im Frühjahr teilweise abweichend kommuniziert und hatte zuletzt zu groben Unstimmigkeiten zwischen AMS und WKO geführt.

Unser Tipp:
Als Unternehmen können Sie zuerst versuchen die Zeit des Lockdowns durch Urlaubsvereinbarungen zu überbrücken und in der weiteren Folge (z. B. ab 1. Dezember 2020) Kurzarbeit zu beantragen. Denn generell gilt, dass Kurzarbeit mit Monatsbeginn beantragt werden sollte. Gelingt dies nicht, sollten sie Kurzarbeit rückwirkend mit 1. November 2020 und nicht erst mit 17. November 2020 beantragen, da Ihnen diese Vorgehensweise Komplikationen und Kosten bei der Lohnabrechnung erspart.
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