Am Samstag, 14. November 2020, wurde von der Bundesregierung ein zweiter harter Lockdown angekündigt. Ab Dienstag 17. November 2020 tritt hierfür die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Mit der damit einhergehenden Ausweitung des bereits bestehenden leichten Lockdowns werden auch weitere Hilfsmaßnahmen für die davon betroffenen Unternehmen geschaffen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.
Die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und wird bis einschließlich 6. Dezember 2020 gelten. Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, mit welcher beginnend mit 3. November 2020 ein „leichter Lockdown“ eingeführt wurde (siehe auch: Zweiter Corona-Lockdown: Ein erster Überblick zu den (neuen) Hilfsmaßnahmen). Weitere Informationen samt tabellarischer Übersicht und FAQs sind auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu finden.
Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs ist somit - zusätzlich zu den bereits geschlossenen Branchen (insbesondere Gastronomie, Hotellerie, Fitnesscenter) - nun auch für folgende Wirtschaftsbereiche untersagt:
Das Betreten des Kundenbereichs aller anderen Branchen ist hingegen unter Einhaltung strenger Hygieneregeln (z. B. Einhalten eines Mindestabstands, Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes) weiterhin erlaubt. Soweit möglich, soll hier jedoch auf elektronische Dienstleistungen umgestellt werden.
Als wesentliche Hilfsmaßnahmen für die nun geschlossenen Betriebe wurde die Ausweitung des Umsatzersatzes genannt. Weiters sollen für alle Unternehmen der Fixkostenzuschusses „Phase 2“ sowie die Adaptierung der Corona-Kurzarbeit gelten.
Aufgrund der Ausweitung des Lockdowns wird auch die Möglichkeit des Umsatzersatzes adaptiert und ausgeweitet. Dabei soll der Umsatzersatz so unkompliziert wie möglich gestaltet werden und die Berechnung automationsunterstützt durch die Finanzverwaltung erfolgen.
Für Unternehmen, die von den Schließungsmaßnahmen nicht direkt betroffen sind, aber aufgrund des Coronavirus deutliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, ist der Fixkostenzuschuss eine wirksame Wirtschaftshilfe. Für den Fixkostenzuschuss II wurde ein Zwei-Säulen-Modell ausgearbeitet: Noch im November (in der Pressekonferenz wurde hier der 23. November 2020 genannt) wird ein Fixkostenzuschuss bis EUR 800.000,-, abzüglich der bereits erhaltenen Hilfen, verfügbar sein. Darin werden Abschreibungen sowie frustrierte Aufwendungen (z. B. bei Reisebüros) berücksichtigt. Parallel dazu wird es eine Fixkosten-Verlust-Variante mit bis zu drei Millionen Euro für größere Unternehmen geben.
Beide Varianten sind laut Information des BMF in Finalisierung. Auch eine Kombination von Umsatzersatz (für November 2020) und Fixkosten-Zuschuss (für Monate außer dem November 2020) ist für betroffene Unternehmen für unterschiedliche Zeiträume möglich.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Umsatzersatz laut Aussagen der Bundesregierung nur dann gewährt werden soll, wenn keine MitarbeiterInnen gekündigt werden (einvernehmliche Lösungen dürften hingegen möglich sein). Diese Voraussetzung ist auch bereits in der Richtlinie über den ersten Lockdown-Umsatzersatz enthalten.
Die Sozialpartner haben bereits am 1. November 2020 bei Einführung des leichten Lockdowns eine Anpassung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt. Angekündigt wurde damals, dass neben der seit 1. Oktober 2020 generell geltenden Kurzarbeit Phase 3 eine adaptierte Kurzarbeit für jene Unternehmen gelten soll, die unmittelbar von den Schließungen betroffen sind. Es ist nun davon auszugehen, dass diese adaptierte Kurzarbeit auf sämtliche nunmehr geschlossenen Unternehmen ausgeweitet wird. Bei den betroffenen Unternehmen des Lockdowns wird es daher wohl zu einer Rückkehr zu den Rahmenbedingungen der Kurzarbeitsphasen 1 und 2 kommen. MitarbeiterInnen müssten folglich nicht – wie derzeit geregelt – 30 % arbeiten, sondern nur noch 10 % (wie schon im Frühjahr). Da der Durchrechnungszeitraum (verlängert bis 31. März 2021) dadurch länger wird als ein Monat, können die MitarbeiterInnen im Lockdown auch ganz zu Hause bleiben. Details hierzu liegen leider trotz mehrfacher Ankündigung noch nicht vor. Wichtig ist, dass laut Aussage von Arbeitsministerin Mag. (FH) Christine Aschbacher und laut Information auf der Website des AMS die Antragstellung für eine Kurzarbeit zum 01.11.2020 wieder rückwirkend möglich sein wird. Dabei ist nun das Ende des Lockdowns (derzeit mit Ablauf des 6. Dezember 2020) der späteste Zeitpunkt einer rückwirkenden Antragstellung (vor Verkündigung des zweiten harten Lockdowns war hier noch der 20. November 2020 vorgesehen).
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