Mit Jahresbeginn 2017 ist zwischen der Schweiz und sämtlichen EU-Staaten ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten in Kraft getreten. Diese Vereinbarung ersetzt somit auch das seit 2013 geltende Steuerabkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Konkret entfällt für Österreicher das bisherige Wahlrecht, Kapitalvermögen entweder in der Schweiz einem Steuerabzug zu unterwerfen (Abgeltungssteuer) oder einer freiwilligen Veranlagung in Österreich zu unterziehen. Kapitalerträge in der Schweiz werden nunmehr alljährlich automatisch an den österreichischen Fiskus gemeldet.
Regelung für Kapitalerträge bis Jahresende 2016
Bisher stand es einer, in Österreich ansässigen, natürlichen Person frei, Kapitaleinkünfte auf Schweizer Depots entweder in Österreich freiwillig zu veranlagen oder in der Schweiz einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren und anonymen Abzugsteuer mit Abgeltungswirkung zu unterwerfen. Diese Abzugsteuer wurde durch die depotführende Schweizer Bank einbehalten und sodann anonym an die österreichische Finanzverwaltung abgeführt.
Neuregelung seit Jahresbeginn 2017
Die neue Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustausches wird durch die Schweiz erstmals mit 1. Jänner 2018 wahrgenommen werden. Folgende Daten werden künftig automatisch an die österreichische Finanzverwaltung gemeldet:
- Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort der meldepflichtigen Person,
- Kontonummer, Name und (gegebenenfalls) österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts,
- Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Bar- oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen),
- Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden bzw. anderer Einkünfte und die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen
Da das Steuerabkommen mit der Schweiz nunmehr vollständig aufgehoben ist, müssen die im Jahr 2017 erzielten Schweizer Kapitaleinkünfte erstmals verpflichtend in Österreich veranlagt werden. Für im Jahr 2016 erzielte Schweizer Kapitaleinkünfte kann letztmalig das bisher geltende Wahlrecht in Anspruch genommen werden.