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Einarbeitung von Fenstertagen: Rechtliche Bedingungen einer verlรคngerten Freizeit

Online seit 26. April 2018, Lesedauer: 2 Min.

Vor oder nach Feiertagen ergibt sich hรคufig die Situation, dass durch die Mitnahme sogenannter Fenster-, Brรผcken- oder Zwickeltage eine deutlich lรคngere Freizeit fรผr Mitarbeiter:innen erreicht werden kann. In nรคchster Zukunft betrifft dies bspw. den 11. Mai und den 1. Juni 2018. Damit die gewรคhrte Freizeitverlรคngerung jedoch nicht zwangslรคufig zu zuschlagspflichtigen รœberstunden bei Betrieben mit fixen Arbeitszeiten fรผhren muss, gilt es laut Arbeitszeitgesetz (AZG) bestimmte Voraussetzungen zu beachten.

Allgemeine Rahmenbedingungen einer zuschlagsfreien Einarbeitung von Fenstertagen

Die Einarbeitung von Fenstertagen ist in ยง 4 Abs 3 des AZG geregelt. Fรคllt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmer:innen eine lรคngere zusammenhรคngende Freizeit zu ermรถglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von hรถchstens 13 zusammenhรคngenden, die Ausfallstage einschlieรŸenden Wochen verteilt werden. Dabei darf die tรคgliche Normalarbeitszeit jedoch das AusmaรŸ von 10 Stunden und die gesamte Wochenarbeitszeit von 50 Stunden nicht รผber-steigen. Ermรถglicht der jeweilige Kollektivvertrag allerdings die Verlรคngerung dieses 13-wรถchigen Einarbeitungszeitraums, so verkรผrzt sich die hรถchstzulรคssige zuschlagsfreie Normalarbeitszeit jedenfalls auf neun Stunden tรคglich. Weitere Einschrรคnkungen bei bestimmten, schutzwรผrdigen Personengruppen sind zudem zusรคtzlich zu beachten (werdende/stillende Mรผtter: max. 9 Stunden/Tag bei max. 40 Wochenstunden; Jugendliche: max. 9 Stunden/Tag bei max. 45 Wochenstunden).

Die Einarbeitung ist grundsรคtzlich nur an Werktagen von Montag bis Samstag und immer nur in direkter Verbindung (vorher oder nachher) mit einem Feiertag gestattet. Zudem muss sie in Form einer Einzelvereinbarung mit dem/der DienstnehmerIn oder durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat festgelegt werden.

Einarbeitungszeitraum ist in Vereinbarung anzugeben

Einigen sich bspw. Arbeitgeber:In und Arbeitnehmer:in darauf, dass der 11. Mai 2018 (zuschlagsfrei) eingearbeitet wird, so ist dies im Normalfall nur im Gesamtzeitraum 10. Februar 2018 bis 9. August 2018 (max. 13-wรถchiger Einarbeitungszeitraum jeweils vor und nach dem Fenstertag) mรถglich. Die Einarbeitung muss dabei allerdings innerhalb von hรถchstens 13 zusammenhรคngenden Wochen stattfinden, welche in der jeweiligen Vereinbarung zu benennen sind.

Unser Fazit:
Damit die Umverteilung der Normalarbeitszeit in beiderseitigem Interesse erfolgen kann, muss dafรผr eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, bei Einhaltung der hรถchstzulรคssigen Arbeitszeiten, geschlossen werden. Unternehmen mit fixen Arbeitszeiten kรถnnen ihren MitarbeiterInnen dadurch lรคngere Freizeiten ermรถglichen, ohne damit hรถhere Arbeitskosten auszulรถsen. Sind fixe Arbeitszeiten nicht nรถtig, kรถnnte auch ein Wechsel in Gleitzeit รผberlegt werden.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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