Als durchlaufende Posten werden Gelder bezeichnet, die von einem Unternehmen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung fรผr andere vereinnahmt oder verausgabt werden. Sie stellen daher weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben dar. Werden hingegen Kosten, die mit der Leistungserbringung in Verbindung stehen, im eigenen Namen bezogen und an Kunden weiterverrechnet, verlieren diese den Charakter eines durchlaufenden Postens. Da es sich bei dieser Thematik um einen vieldiskutierten Dauerbrenner handelt, klรคren wir รผber die jeweiligen Unterschiede auf.
Da durchlaufende Posten fรผr andere in Rechnung gestellt werden, mรผssen diese auf einer Rechnung stets auch getrennt vom selbst vereinnahmten Entgelt angefรผhrt werden. Weiters darf keine Umsatzsteuer fรผr sie veranschlagt werden. Die Weiterverrechnung erfolgt somit immer netto. Beispiele fรผr durchlaufende Posten sind Orts- und Kurtaxen, Rezeptgebรผhren, Begutachtungsplaketten gem. ยง 57a KFG, von Rechtsanwรคlten oder Notaren weiterverrechnete Gerichtsgebรผhren oder Auslagen eines Spediteurs (z. B. Zรถlle oder die Einfuhrumsatzsteuer). Dabei ist es รผblich, dass die Originalbelege an jenen weitergegeben werden, fรผr den diese Ausgaben getรคtigt wurden, damit diese in die entsprechende Buchhaltung mit aufgenommen werden kรถnnen.
Ausgaben, die im Rahmen einer Leistungsvereinbarung dem Kunden zusรคtzlich zum Leistungsentgelt auf eigenen Namen in Rechnung gestellt werden, wie z. B. Frachtspesen, Reisekosten oder Telefongebรผhren, werden hingegen grundsรคtzlich mit Umsatzsteuer weiterยญ verrechnet. Der Umsatzsteuersatz hat sich dabei an der Hauptleistung zu orientieren, wobei unerheblich ist, welcher Umsatzsteuersatz bei isolierter Betrachtung der Nebenleistung zur Anwendung gelangen wรผrde. Selbst Leistungen, die isoliert betrachtet umsatzsteuerยญfrei wรคren, werden damit umsatzsteuerpflichtig. Die Originalrechnungen verbleiben hier รผblicherweise im eigenen Unternehmen.
Achtung: Damit bei einer solchen Weiterverrechnung von Kosten nicht Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer bezahlt wird, sind hierยญfรผr stets die Nettoausgaben heranzuziehen. Diese werden daher gleich zum Nettohonorar hinzugezรคhlt. Die Summe mit dem entsprechenden Umsatzsteuersatz wird gemeinsam in Rechnung gestellt.
โ*โ zeigt erforderliche Felder an